5.2. Die Beschwerdegegnerin widerspricht der Forderung, den Betrachtungshorizont bei der Kostendeckungsprüfung über 10 Jahre hinaus in die Zukunft auszudehnen. Die Investitions- bzw. Finanzpläne würden in der Regel für diese Periode erstellt, so auch in Q.. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin werde sodann die Vergangenheit nicht ausgeblendet, sondern sei in den letzten Zahlen "verwertet" (Vernehmlassung S. 9). Zu- - 13 -