Es sei sodann auf den Finanzplan abzustellen, der bei Verwirklichung des Abgabetatbestands Geltung gehabt habe, nicht auf den Finanzplan 2018. Dieser trage im Übrigen wiederum keinen Genehmigungstempel (Replik S. 9). Es könne nicht auf einen Finanzplan, der nach Eingang der Einsprache erstellt worden sei, abgestellt werden. Es sei auf jenen vor Erteilung der Baubewilligung vom 16. Oktober 2017 gültigen abzustellen, das sei jener von 2016 (Bemerkungen zur Duplik S. 7 und 9). Es dürfe nicht sein, dass eine Kostendeckungsverletzung im Laufe des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens "kreativ beseitigt" werde. Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips sei sonst illusorisch.