rigieren. Es sei auf einen Betrachtungshorizont von 14-20 Jahren abzustellen (mit Hinweis auf Bundesgerichtsentscheid 2C_809/2015, Erw. 5.5.4.2.). Der Blick in die Zukunft unter Ausblendung der Vergangenheit sei nicht mehr zeitgemäss. Es seien sowohl die künftig zu erwartenden Kosten als auch diejenigen, welche in der Vergangenheit angefallen seien, zu berücksichtigen (Beschwerde S. 17 f.; Replik S. 11).