4.3.4. Mit Replik-Antrag 4 forderte die Beschwerdeführerin weiter die Edition des Protokolls der Einspracheverhandlung. Die Beschwerdegegnerin kam der Forderung bei Einreichung der Duplik (Beilage 3) nach, womit dieser Punkt erledigt war. 4.3.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt zusammenfassend nicht vor. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend. Sie gibt die Rechtsprechung zum Kostendeckungsprinzip wieder (Beschwerde S. 15 ff.). Sie fordert das Gericht auf, die bisherige Praxis, nur die Investitionspläne der künftigen 10 Jahre zu berücksichtigen, zu kor- - 12 -