BGE 1C_544/2008, 1C_548/2008, 1C_550/2008 vom 27. August 2009, Erw. 3.1 mit Hinweisen). 4.3.2. 4.3.2.1. Ein Editionsgesuch, mit dem der Beizug zusätzlicher, noch nicht bei den Gerichtsakten liegender Unterlagen verlangt wird, darf abgewiesen werden, wenn die begehrten Unterlagen für den Verfahrensausgang nicht relevant erscheinen. Angebotene Beweise, welche eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich nicht tauglich sind oder das Beweisergebnis nicht ändern können, dürfen in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 314, mit Hinweisen; BGE 141 I 64, Erw. 3.3; BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 Erw.