Die Prüfung der Verletzung des Kostendeckungsprinzips habe anhand der aktuellsten Zahlen zu erfolgen. Frühere, insbesondere auch die nicht genehmigten Finanzpläne seien unbeachtlich. Massgebend sei der Finanzplan 2018. Den Editionsbegehren der Beschwerdeführerin sei daher nicht stattzugeben (Vernehmlassung S. 7).