Zudem könnten Finanzpläne ohne Begründung eingesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe kurzfristig und ohne Angabe eines Grundes die Vorlage des Finanzplans verlangt. Es sei ihr das neuste griffbereite Papier zugesandt worden und sie sei vor Erhebung der Einsprache darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein "rollendes Instrument" handle. Die Beschwerdeführerin sage zudem nicht, was sie aus den gegebenen Umständen zu ihren Gunsten ableiten wolle. Die Beweisbegehren seien mangels nachvollziehbarer Begründung abzulehnen (Duplik S. 4).