Der Gemeinderat Q. habe weder an der Einspracheverhandlung noch später genehmigte Finanzpläne der Jahre 2015-2017 vorlegen können. Es seien in den letzten Jahren wohl keine Finanzpläne Abwasser beschlossen worden, weshalb diesbezüglich eine Beweisabnahme zu erfolgen habe (Replik S. 8). Es liege am Gemeinderat zu beweisen, dass in Q. eine konsequente Finanzplanung betrieben worden sei (Bemerkungen zur Duplik S. 7). Es sei unverständlich, weshalb die genehmigten Finanzpläne der letzten Jahre nicht vorgelegt würden. Das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) gebiete dies (Bemerkungen zur Duplik S. 8).