Die Beschwerdeführerin hält fest, sie habe sich nicht in einem Irrtum befunden. Bei der Prüfung zur Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sei auf den verbindlichen Finanzplan abzustellen. Dieser sei nicht zu verwechseln mit der Planung. Nur Letztere sei rollend, ein Finanzplan könne dagegen für ein und dasselbe Jahr nicht verschiedene Zahlen ausweisen (Replik S. 7; Bemerkungen zur Duplik S. 5).