Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Replik, ihren Vorbehalt gegen die ihr ausgehändigten Finanzpläne. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass diese nicht genehmigt gewesen seien. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass diese unverbindlich seien. Von internen Arbeitspapieren könne keine Rede sein. Am verlangten Amtsbericht der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission werde daher festgehalten (Replik S. 4 f.). Wer vom -9- Finanzverwalter während laufender Rechtsmittelfrist einen Finanzplan verlange, dürfe darauf vertrauen, dass ihm ein gültiger Plan ausgehändigt werde (Bemerkungen zur Duplik, S. 4).