Nach Eintritt der Zahlungspflicht bzw. erfolgter Schlusskontrolle der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Gebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft zur Zahlung fällig (§ 23 RFE). Bei Erteilung der Anschlussbewilligung bzw. der Baubewilligung verlangt der Gemeinderat Sicherstellung für die mutmassliche Anschlussgebühr, berechnet aufgrund der bewilligten Baupläne (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bankgarantie). Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten (§ 24 RFE).