Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine Gebühr in Höhe der Differenz der Gebühr nach aktuell geltendem Tarif für das Gebäude neu zum Gebäude alt zu bezahlen. Bei Ersatzbauten werden die seinerzeit bezahlten einmaligen Abgaben angerechnet (§ 22 Abs. 1 und 2 RFE).