lisationsanschluss entfällt die Anschlussgebühr (Tarifblatt Abwasser, Anhang 1 zum RFE). Zu den Abgaben kommen die Mehrwertsteuern hinzu (§ 7 RFE). Zahlungspflichtig sind die jeweiligen Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht – Abweichungen vorbehalten (§ 9 RFE). Die Zahlungspflicht tritt bei Neubauten mit dem Anschluss an das Leitungsnetz ein. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt (§ 21 RFE). -8-