Gemäss diesem erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und Benützungsgebühren zur Deckung der Kosten für Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen. Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb von leitungsgebundenen Einrichtungen inklusive Verzinsung der Schulden nicht übersteigen. Leistungen von Bund und Kanton sind abzuziehen (§ 2 RFE). Haben die Eigentümer Erschliessungsbeiträge bezahlt, werden die Anschlussgebühren um diese Beiträge, max. jedoch um 30 % der Anschlussgebühr reduziert (§ 4 RFE).