1.4. Die Beschwerde vom 2. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 (Empfang 1. Juni 2018) hält die 30-tägige Rechtsmittelfrist ein. Der letzte Tag der Frist fiel auf einen Sonntag, weshalb sich diese um einen Tag bis 2. Juli 2018 verlängerte (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom 19. Dezember 2008). 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig ist vorliegend die Höhe der für die Überbauung B 1. Etappe geschuldeten Abwasseranschlussgebühr.