1.2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 28. Mai 2018 A.2.) betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG und § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig. -6- 1.3. Die A. ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem sie zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet wurde. Sie ist als Gebührenbelastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).