B.4. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 30. Oktober 2018 an den ursprünglichen Anträgen fest und ergänzte diese wie folgt: "1. Die Beschwerde vom 2. Juli 2018 sei abzuweisen. 2. Die in der Replik vom 8. Oktober 2018 zusätzlich gestellten Rechtsbegehren seien abzuweisen. 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." B.5. Die Beschwerdeführerin liess sich am 23. November 2018 zu den Neuerungen der Duplik vernehmen. An den bisher gestellten Anträgen hielt sie fest.