4. Es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu bieten, sich zu den in Ziffern 1 – 3 genannten Unterlagen innert einer anzusetzenden Frist zu äussern (rechtliches Gehör)." B.2. Nach Eingang des geforderten Kostenvorschusses (Schreiben SKE vom 3. Juli 2018) wurde der Gemeinderat Q. zur Vernehmlassung eingeladen -3- (Schreiben SKE vom 9. Juli 2018). Dieser liess mit Eingabe vom 14. August 2018 beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. B.3. Die Beschwerdeführerin liess innert erstreckter Frist, am 8. Oktober 2018, replizieren. Es wurden ergänzende Anträge gestellt, nämlich: