{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-06-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2018-11_2021-06-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5116", "Checksum": "c660447aea975c9cc9713d3844baa040"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2018.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.06.2021 4-BE.2018.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.06.2021 4-BE.2018.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.06.2021 4-BE.2018.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:54", "Checksum": "d4601dc3a90a13c67b72cc178c556a4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.06.2021 4-BE.2018.11\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2018.11\n\nUrteil vom 14. Juni 2021\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichterin C. Hofer Schmid\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\nvertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\ndieser vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey Herosé-\nStrasse 25, 5000 Aarau\n\nGegenstand Anschlussgebühr Abwasser\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nDer Gemeinderat Q. erteilte der A. am 16. Oktober 2017 die Baubewilligung\nfür die Überbauung B 1. Etappe (3 Mehrfamilienhäuser mit 83 Wohnungen\nund 1 Parkhaus). Darin verlangte er eine provisorische Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 324'267.95 (Anschlussgebühr Fr. 300'248.10,\nMWST Fr. 24'019.85; Baubewilligung S. 15 Ziff. 48, Protokollauszug [PA]\ndes Gemeinderats vom 28. Mai 2018 S. 1).\n\nA.2.\nGegen die provisorische Gebührenrechnung liess die A. am 15. November\n2017 Einsprache erheben. Sie beantragte eine Reduktion der Anschlussgebühr auf Fr. 17'977.40 (inkl. MWST). Nach Durchführung einer Einigungsverhandlung am 8. Januar 2018 wies der Gemeinderat Q. das\nRechtsmittel mit Beschluss vom 28. Mai 2018 ab.\n\nB.1.\nDen negativen Einspracheentscheid liess die A. mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen\n(SKE), anfechten (Eingabe vom 2. Juli 2018). Die Anträge lauten:\n\n\"A. Materielle\n\n1. Es sei der Einspracheentscheid des Gemeinderates Q. vom 28. Mai\n2018 aufzuheben.\n\n2. Es sei die Kanalisationsanschlussgebühr von CHF 324'267.95 (inkl.\nMWST) gemäss Beweisergebnis und gestützt auf das Kostendeckungsprinzip um 36 % bis 96 % zu reduzieren.\n\n3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.\n\nB. Formelle\n\n1. Es sei ein Amtsbericht der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission\nzu den verabschiedeten Finanzplänen Abwasser 2009 – 2018 einzuholen.\n\n2. Es seien die Finanzpläne Abwasser 2009 – 2018 einzuholen.\n\n3. Es seien sämtliche Genehmigungsbeschlüsse zu den Finanzplänen\nAbwasser 2009 – 2018 einzuholen.\n\n4. Es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu bieten, sich zu den in\nZiffern 1 – 3 genannten Unterlagen innert einer anzusetzenden Frist zu\näussern (rechtliches Gehör).\"\n\nB.2.\nNach Eingang des geforderten Kostenvorschusses (Schreiben SKE vom\n3. Juli 2018) wurde der Gemeinderat Q. zur Vernehmlassung eingeladen\n-3-\n\n(Schreiben SKE vom 9. Juli 2018). Dieser liess mit Eingabe vom 14. August\n2018 beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.\n\nB.3.\nDie Beschwerdeführerin liess innert erstreckter Frist, am 8. Oktober 2018,\nreplizieren. Es wurden ergänzende Anträge gestellt, nämlich:\n\n\"1. Es wird an den formellen und materiellen Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 2. Juli 2018 festgehalten.\n\n2. Zusätzlich wird beantragt, von der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission die Finanzpläne Abwasser 2009 – 2018 einzuverlangen, die\ndiese vom Gemeinderat erhalten hat.\n\n3. Es seien ferner die Finanzverwalter 2009 – 2017 vor Herr C. als Zeugen zu befragen.\n\n4. Es sei das Protokoll der Einspracheverhandlung vom 8. Januar 2018\neinzuverlangen und zur Stellungnahme zu edieren.\"\n\nB.4.\nDie Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 30. Oktober 2018 an den ursprünglichen Anträgen fest und ergänzte diese wie folgt:\n\n\"1. Die Beschwerde vom 2. Juli 2018 sei abzuweisen.\n\n2. Die in der Replik vom 8. Oktober 2018 zusätzlich gestellten Rechtsbegehren seien abzuweisen.\n\n3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Beschwerdeführerin.\"\n\nB.5.\nDie Beschwerdeführerin liess sich am 23. November 2018 zu den Neuerungen der Duplik vernehmen. An den bisher gestellten Anträgen hielt sie\nfest.\n\nB.6.\nDie Beschwerdegegnerin liess sich mit letzten Bemerkungen vom 12. Dezember 2018 nochmals vernehmen. Auch sie hielt an ihrem Standpunkt\nfest. Nach dem umfangreichen Schriftenwechsel könne auf eine Verhandlung mit Parteibefragung verzichtet werden.\n\nDie Eingabe wurde der Gegenseite am 13. Dezember 2018 zur Kenntnis\ngebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nC.1.\nDas Gericht führte am 16. Oktober 2019 eine Verhandlung durch (Präsenz\nsiehe Protokoll S. 1). Es sah sich jedoch nicht in der Lage, einen Entscheid\n-4-\n\nzu fällen. Zur weiteren Klärung einiger Fragen wurden der Beschwerdegegnerin Beweisauflagen gemacht (Protokoll S. 10).\n\nC.2.\nDie Gemeinde kam dem Auftrag mit Eingabe vom 14. November 2019\nnach. Die Gegenseite wurde am 18. November 2019 zur Stellungnahme zu\nden eingereichten Unterlagen aufgefordert; dem Schreiben wurde wunschgemäss (Anfrage vom 17. Oktober 2019) eine Kopie des Verhandlungsprotokolls beigelegt.\n\nC.3.\nDie Beschwerdeführerin liess sich innert erstreckter Frist am 10. Februar\n2020 vernehmen. Die Stellungnahme wurde der Gegenseite am 28. April\n2020 zur Kenntnis gebracht.\n\n"}