Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2018.11 Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richterin C. Hofer Schmid Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt, Bleichematt- strasse 43, 5001 Aarau Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey Herosé- Strasse 25, 5000 Aarau Gegenstand Anschlussgebühr Abwasser -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. Der Gemeinderat Q. erteilte der A. am 16. Oktober 2017 die Baubewilligung für die Überbauung B 1. Etappe (3 Mehrfamilienhäuser mit 83 Wohnungen und 1 Parkhaus). Darin verlangte er eine provisorische Kanalisationsan- schlussgebühr von Fr. 324'267.95 (Anschlussgebühr Fr. 300'248.10, MWST Fr. 24'019.85; Baubewilligung S. 15 Ziff. 48, Protokollauszug [PA] des Gemeinderats vom 28. Mai 2018 S. 1). A.2. Gegen die provisorische Gebührenrechnung liess die A. am 15. November 2017 Einsprache erheben. Sie beantragte eine Reduktion der Anschluss- gebühr auf Fr. 17'977.40 (inkl. MWST). Nach Durchführung einer Eini- gungsverhandlung am 8. Januar 2018 wies der Gemeinderat Q. das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. Mai 2018 ab. B.1. Den negativen Einspracheentscheid liess die A. mit Beschwerde beim Spe- zialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten (Eingabe vom 2. Juli 2018). Die Anträge lauten: "A. Materielle 1. Es sei der Einspracheentscheid des Gemeinderates Q. vom 28. Mai 2018 aufzuheben. 2. Es sei die Kanalisationsanschlussgebühr von CHF 324'267.95 (inkl. MWST) gemäss Beweisergebnis und gestützt auf das Kostende- ckungsprinzip um 36 % bis 96 % zu reduzieren. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. B. Formelle 1. Es sei ein Amtsbericht der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission zu den verabschiedeten Finanzplänen Abwasser 2009 – 2018 einzuho- len. 2. Es seien die Finanzpläne Abwasser 2009 – 2018 einzuholen. 3. Es seien sämtliche Genehmigungsbeschlüsse zu den Finanzplänen Abwasser 2009 – 2018 einzuholen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu bieten, sich zu den in Ziffern 1 – 3 genannten Unterlagen innert einer anzusetzenden Frist zu äussern (rechtliches Gehör)." B.2. Nach Eingang des geforderten Kostenvorschusses (Schreiben SKE vom 3. Juli 2018) wurde der Gemeinderat Q. zur Vernehmlassung eingeladen -3- (Schreiben SKE vom 9. Juli 2018). Dieser liess mit Eingabe vom 14. August 2018 beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungs- folgen abzuweisen. B.3. Die Beschwerdeführerin liess innert erstreckter Frist, am 8. Oktober 2018, replizieren. Es wurden ergänzende Anträge gestellt, nämlich: "1. Es wird an den formellen und materiellen Rechtsbegehren in der Be- schwerde vom 2. Juli 2018 festgehalten. 2. Zusätzlich wird beantragt, von der Finanz- und Geschäftsprüfungskom- mission die Finanzpläne Abwasser 2009 – 2018 einzuverlangen, die diese vom Gemeinderat erhalten hat. 3. Es seien ferner die Finanzverwalter 2009 – 2017 vor Herr C. als Zeu- gen zu befragen. 4. Es sei das Protokoll der Einspracheverhandlung vom 8. Januar 2018 einzuverlangen und zur Stellungnahme zu edieren." B.4. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 30. Oktober 2018 an den ur- sprünglichen Anträgen fest und ergänzte diese wie folgt: "1. Die Beschwerde vom 2. Juli 2018 sei abzuweisen. 2. Die in der Replik vom 8. Oktober 2018 zusätzlich gestellten Rechtsbe- gehren seien abzuweisen. 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." B.5. Die Beschwerdeführerin liess sich am 23. November 2018 zu den Neue- rungen der Duplik vernehmen. An den bisher gestellten Anträgen hielt sie fest. B.6. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit letzten Bemerkungen vom 12. De- zember 2018 nochmals vernehmen. Auch sie hielt an ihrem Standpunkt fest. Nach dem umfangreichen Schriftenwechsel könne auf eine Verhand- lung mit Parteibefragung verzichtet werden. Die Eingabe wurde der Gegenseite am 13. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. C.1. Das Gericht führte am 16. Oktober 2019 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Es sah sich jedoch nicht in der Lage, einen Entscheid -4- zu fällen. Zur weiteren Klärung einiger Fragen wurden der Beschwerdegeg- nerin Beweisauflagen gemacht (Protokoll S. 10). C.2. Die Gemeinde kam dem Auftrag mit Eingabe vom 14. November 2019 nach. Die Gegenseite wurde am 18. November 2019 zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen aufgefordert; dem Schreiben wurde wunsch- gemäss (Anfrage vom 17. Oktober 2019) eine Kopie des Verhandlungspro- tokolls beigelegt. C.3. Die Beschwerdeführerin liess sich innert erstreckter Frist am 10. Februar 2020 vernehmen. Die Stellungnahme wurde der Gegenseite am 28. April 2020 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde den Parteien der für ein Parallelverfahren beim Depar- tement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) eingeholte Amtsbericht vom 11. März 2020 zu Fragen der Buchhaltung von Spezialfinanzierungsbetrie- ben zur Stellungnahme vorgelegt. Beide Parteien haben innert erstreckter Frist, am 18. Juni 2020 (Beschwerdegegnerin) bzw. 22. Juni 2020 (Be- schwerdeführerin) dazu Stellung genommen. Die Eingaben wurden der je- weiligen Gegenseite am 19. Juni 2020 bzw. 1. Juli 2020 zur Kenntnis ge- bracht. D.1. Am 21. September 2020 teilte der Präsident den Parteien mit, dass sich die vorgesehene interne Beratung aufgrund eines weiteren Verfahrens mit ähnlicher Fragestellung, dessen Ausgang man abwarten wolle, verzögere. Sodann teilte er mit, dass Fachrichter D. aus gesundheitlichen Gründen per sofort von seinem Amt zurückgetreten sei. An seiner Stelle werde Claudia Hofer Schmid, Ehrendingen, mitwirken. Da Anspruch auf direkte Anhörung durch die urteilenden Richter besteht, wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht bis 9. Oktober 2020 mitzu- teilen, ob sie eine Wiederholung der Verhandlung wünschten. Je nach Ant- wort werde der Fall an einer abschliessenden Parteiverhandlung oder einer internen Beratung entschieden werden. D.2. Mit Schreiben vom 25. September 2020 (Beschwerdeführerin) und 6. Ok- tober 2020 (Beschwerdegegnerin) verzichteten die Parteien auf eine Wie- derholung der Verhandlung. E.1. -5- Am 24. November 2020 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, den Jahresabschluss des Spezialfinanzierungsbetriebs Abwasserbeseiti- gung 2019 sowie den neusten Finanz- und Investitionsplan einzureichen. Die Unterlagen gingen am 1. Dezember 2020 ein und wurden der Gegen- seite gleichentags zur Kenntnis gebracht. E.2. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 zu der neusten Eingabe vernehmen. Das Schreiben wurde der Beschwer- degegnerin am 9. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht. F. Zwischen Rechnung und Finanzplan ergab sich für das Jahr 2020 insofern eine Lücke, als die letzte genehmigte Rechnung das Jahr 2019 enthielt, der Finanzplan vom Herbst 2020 aber bereits mit dem Jahre 2021 begann. Das Gericht entschloss sich unter diesen Umständen die bald bevorste- hende Genehmigung der bereits online einsehbaren Jahresrechnung 2020 durch die Gemeindeversammlung noch abzuwarten und die Sache erst da- nach ankündigungsgemäss dem Gericht zur abschliessenden Beratung und Entscheidung vorzulegen. Dies geschah mit Zirkularentscheid vom 14. Juni 2021. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide kön- nen innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 28. Mai 2018 A.2.) be- trifft Erschliessungsabgaben im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG und § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig. -6- 1.3. Die A. ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem sie zur Be- zahlung von Anschlussgebühren verpflichtet wurde. Sie ist als Gebühren- belastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Die Beschwerde vom 2. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Einspracheent- scheid vom 28. Mai 2018 (Empfang 1. Juni 2018) hält die 30-tägige Rechts- mittelfrist ein. Der letzte Tag der Frist fiel auf einen Sonntag, weshalb sich diese um einen Tag bis 2. Juli 2018 verlängerte (§ 28 Abs. 1 VRPG in Ver- bindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom 19. Dezember 2008). 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig ist vorliegend die Höhe der für die Überbauung B 1. Etappe geschul- deten Abwasseranschlussgebühr. Nicht strittig ist, dass eine Abwasseranschlussgebühr zu bezahlen ist. Ebenfalls unbestritten ist die Berechnung der provisorischen Anschlussge- bühr gemäss Gebührenrechnung vom 2. Oktober 2017 bzw. provisorischer Rechnung vom 20. Oktober 2018 (Beschwerdebeilagen 4 und 5; Be- schwerde S. 6; Protokoll S. 3). 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen an- wendbar ist [BGE 134 I 180]). 3.2. Das kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Abwasserbe- seitigung zu erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Sie haben die Erhebung der Beiträge und Gebühren auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; -7- vgl. auch § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007). Kanalisationsabgaben sind gemäss Art. 60 GSchG (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, Gewässerschutzgesetz, SR 814.20, vom 24. Januar 1991) bzw. § 23 EG UWR auf die Verursacher zu überwälzen und nach diesem Prinzip zu verlegen. 3.3. Rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung ist vorliegend das kom- munale Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE), beschlossen von der Gemeindeversammlung am 13. Juni 2014. Gemäss diesem erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern Er- schliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und Benützungsgebühren zur Deckung der Kosten für Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen. Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Ge- samtaufwand für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb von lei- tungsgebundenen Einrichtungen inklusive Verzinsung der Schulden nicht übersteigen. Leistungen von Bund und Kanton sind abzuziehen (§ 2 RFE). Haben die Eigentümer Erschliessungsbeiträge bezahlt, werden die An- schlussgebühren um diese Beiträge, max. jedoch um 30 % der Anschluss- gebühr reduziert (§ 4 RFE). Das "Tarifblatt" ist von der Gemeindeversammlung zu genehmigen (§ 5 RFE). Die Gebühren werden vom Gemeinderat an den neuen Stand des Zürcher Wohnbaukostenindexes angepasst, wenn sich dieser um mehr als 10 Punkte verändert (§ 6 RFE). Für Wohnbauten und Dienstleistung wer- den Fr. 37.50/m2 Bruttogeschossfläche erhoben. Für Industrie, Gewerbe und Parkierungsanlagen sind Fr. 15.00/m2 bzw. bei unbedeutendem Schmutzwasseranfall Fr. 6.00/m2 zu bezahlen. In die Kanalisation entwäs- serte Dach- und Hartflächen werden mit Fr. 37.50/m2 belastet. Bei Einlei- tung in einen Vorfluter bzw. bei Versickerung mit Kanalisationsanschluss wird eine Reduktion von max. 75 % gewährt. Bei Versickerung ohne Kana- lisationsanschluss entfällt die Anschlussgebühr (Tarifblatt Abwasser, An- hang 1 zum RFE). Zu den Abgaben kommen die Mehrwertsteuern hinzu (§ 7 RFE). Zahlungspflichtig sind die jeweiligen Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht – Abweichungen vorbehalten (§ 9 RFE). Die Zahlungspflicht tritt bei Neubauten mit dem Anschluss an das Leitungsnetz ein. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlos- senen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbei- ten. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt (§ 21 RFE). -8- Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine Gebühr in Höhe der Differenz der Gebühr nach aktuell gel- tendem Tarif für das Gebäude neu zum Gebäude alt zu bezahlen. Bei Er- satzbauten werden die seinerzeit bezahlten einmaligen Abgaben ange- rechnet (§ 22 Abs. 1 und 2 RFE). Nach Eintritt der Zahlungspflicht bzw. erfolgter Schlusskontrolle der Baute erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung. Die Gebühr wird innert 60 Tagen nach Rechtskraft zur Zahlung fällig (§ 23 RFE). Bei Ertei- lung der Anschlussbewilligung bzw. der Baubewilligung verlangt der Ge- meinderat Sicherstellung für die mutmassliche Anschlussgebühr, berech- net aufgrund der bewilligten Baupläne (Vorauszahlung, Sperrkonto, Bank- garantie). Die Sicherstellung ist spätestens vor Baubeginn zu leisten (§ 24 RFE). 3.4. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Be- messungsgrundlage sind in den Grundzügen umschrieben. Das RFE wurde zudem von der dafür zuständigen Gemeindeversammlung beschlos- sen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Ge- meindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). Es genügt damit den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zu Erhebung von Abgaben. Das wird von der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht bestritten (Protokoll S. 4). 4. 4.1. Die geforderte Von-Bis-Reduktion (36 % bis 96 %) hat ihren Grund in den gemäss Finanzplänen 2016 bis 2018 ausgewiesenen, voneinander abwei- chenden Zahlen. Die Beschwerdeführerin hat für die Einsprache vom 15. November 2017 auf den (noch nicht verabschiedeten) Finanzplan vom 26. September 2017 abgestellt. Sie kritisiert, dass man sich nicht auf die Zahlen des Finanzplans und Auskünfte der Finanzverwaltung verlassen könne. Sie stellt in der Folge verschiedene Beweisanträge (Einholung Fi- nanzpläne 2009-2018 mit Genehmigungsbeschlüssen sowie eines Amts- berichts [siehe formelle Rechtsbegehren vorne B.1. und B.3.; Beschwerde S. 9 f. und 13 f.]). Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Replik, ihren Vorbehalt gegen die ihr ausgehändigten Finanzpläne. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass diese nicht genehmigt gewesen seien. Es sei nicht darauf hingewiesen wor- den, dass diese unverbindlich seien. Von internen Arbeitspapieren könne keine Rede sein. Am verlangten Amtsbericht der Finanz- und Geschäfts- prüfungskommission werde daher festgehalten (Replik S. 4 f.). Wer vom -9- Finanzverwalter während laufender Rechtsmittelfrist einen Finanzplan ver- lange, dürfe darauf vertrauen, dass ihm ein gültiger Plan ausgehändigt werde (Bemerkungen zur Duplik, S. 4). Die Beschwerdeführerin hält fest, sie habe sich nicht in einem Irrtum befun- den. Bei der Prüfung zur Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sei auf den verbindlichen Finanzplan abzustellen. Dieser sei nicht zu verwechseln mit der Planung. Nur Letztere sei rollend, ein Finanzplan könne dagegen für ein und dasselbe Jahr nicht verschiedene Zahlen ausweisen (Replik S. 7; Bemerkungen zur Duplik S. 5). Der Gemeinderat Q. habe weder an der Einspracheverhandlung noch spä- ter genehmigte Finanzpläne der Jahre 2015-2017 vorlegen können. Es seien in den letzten Jahren wohl keine Finanzpläne Abwasser beschlossen worden, weshalb diesbezüglich eine Beweisabnahme zu erfolgen habe (Replik S. 8). Es liege am Gemeinderat zu beweisen, dass in Q. eine kon- sequente Finanzplanung betrieben worden sei (Bemerkungen zur Duplik S. 7). Es sei unverständlich, weshalb die genehmigten Finanzpläne der letzten Jahre nicht vorgelegt würden. Das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) gebiete dies (Bemerkungen zur Duplik S. 8). 4.2. Der Vertreter der Gemeinde hält dem entgegen, der als Basis für die Ein- sprache verwendete Finanzplan vom 26. September 2017 sei vom Ge- meinderat nicht verabschiedet gewesen. Es handle sich um ein internes, unverbindliches Arbeitspapier, worauf die Beschwerdeführerin auch hinge- wiesen worden sei. Die darin enthaltenen Zahlen spiegelten sich nicht in der Budgetgenehmigung 2018. Für die beantragte Einholung eines Amts- berichts der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission fehle es an einem Grund (Vernehmlassung S. 4 ff.; Duplik S. 6). Zudem könnten Finanzpläne ohne Begründung eingesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe kurzfristig und ohne Angabe eines Grundes die Vorlage des Finanzplans verlangt. Es sei ihr das neuste griffbereite Papier zugesandt worden und sie sei vor Erhebung der Einsprache darauf hinge- wiesen worden, dass es sich um ein "rollendes Instrument" handle. Die Be- schwerdeführerin sage zudem nicht, was sie aus den gegebenen Umstän- den zu ihren Gunsten ableiten wolle. Die Beweisbegehren seien mangels nachvollziehbarer Begründung abzulehnen (Duplik S. 4). Die Finanzpläne 2015-2017 seien der Beschwerdeführerin im Anschluss an das Einspracheverfahren elektronisch übermittelt worden. Diese habe nicht moniert, das Gewünschte nicht erhalten zu haben (Duplik S. 6; Dup- likbeilage 3). - 10 - Finanzpläne seien Planungsinstrumente, die laufend an Entwicklungen der Zukunft angepasst würden, weshalb sich die Zahlen ständig änderten. Mangels Genehmigungsvermerk sei erkennbar gewesen, dass es sich um keinen verbindlichen Plan handelte. Zudem sei jeweils der Finanzverwalter statt der zuständige Gemeinderat angefragt worden. Der Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben sei haltlos (Vernehmlassung S. 6). Die Prüfung der Verletzung des Kostendeckungsprinzips habe anhand der aktuellsten Zahlen zu erfolgen. Frühere, insbesondere auch die nicht ge- nehmigten Finanzpläne seien unbeachtlich. Massgebend sei der Finanz- plan 2018. Den Editionsbegehren der Beschwerdeführerin sei daher nicht stattzugeben (Vernehmlassung S. 7). 4.3. 4.3.1. Das rechtliche Gehör, verankert in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999, dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Im kantonalen Recht ist das rechtliche Gehör in den §§ 21 f. VRPG geregelt (Anhörung und Akteneinsicht). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise einzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 293; BGE 1C_544/2008, 1C_548/2008, 1C_550/2008 vom 27. August 2009, Erw. 3.1 mit Hinweisen). 4.3.2. 4.3.2.1. Ein Editionsgesuch, mit dem der Beizug zusätzlicher, noch nicht bei den Gerichtsakten liegender Unterlagen verlangt wird, darf abgewiesen wer- den, wenn die begehrten Unterlagen für den Verfahrensausgang nicht re- levant erscheinen. Angebotene Beweise, welche eine nicht erhebliche Tat- sache betreffen, offensichtlich nicht tauglich sind oder das Beweisergebnis nicht ändern können, dürfen in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 314, mit Hinweisen; BGE 141 I 64, Erw. 3.3; BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 Erw. 6.2 mit Hinweisen). - 11 - 4.3.2.2. Die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist anhand der Gemeinderech- nungen sowie anhand des jüngsten genehmigten Finanzplans Abwasser- beseitigung zu prüfen (siehe hinten Erw. 5.5. f.). Die Gemeinderechnungen geben Aufschluss über die Herkunft eines allfälligen Überschusses, die ak- tuellen Finanzpläne zeigen, wie die Mittel in naher und mittelfristiger Zu- kunft eingesetzt werden sollen. Aus dem Finanzplan ist auch ersichtlich, wie die finanzielle Situation voraussichtlich am Ende der Betrachtungsperi- ode aussehen wird. Finanzpläne aus früheren Jahren liefern dagegen keine gültigen Erkennt- nisse über die aktuelle, im vorliegenden Verfahren zu untersuchende, fi- nanzielle Situation der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung, weder über die vorausgegangene, die in der kommunalen Rechnungslegung do- kumentiert ist, noch über die künftige, die im Sinne einer rollenden Planung stets an die jüngste Entwicklung anzupassen ist. Auf Planungszahlen der Vergangenheit kann daher bei der Prüfung der Einhaltung des Kostende- ckungsprinzips nicht abgestellt werden. Auf die beantragte Einholung der veralteten Finanzpläne, der Genehmi- gungsbeschlüsse und eines Berichts der kommunalen Finanz- und Ge- schäftsprüfungskommission zur Finanzplanung der Gemeinde Q. konnte demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 4.3.3. Von der in der Replik beantragten Befragung der Finanzverwalter zu den nicht mehr aktuellen Finanzplänen (Replik-Antrag 3; Replik S. 5 f.) kann ebenfalls abgesehen werden, nachdem diese Pläne für das vorliegende Verfahren keine Rolle spielen. 4.3.4. Mit Replik-Antrag 4 forderte die Beschwerdeführerin weiter die Edition des Protokolls der Einspracheverhandlung. Die Beschwerdegegnerin kam der Forderung bei Einreichung der Duplik (Beilage 3) nach, womit dieser Punkt erledigt war. 4.3.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt zusammenfassend nicht vor. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Kostendeckungsprin- zips geltend. Sie gibt die Rechtsprechung zum Kostendeckungsprinzip wie- der (Beschwerde S. 15 ff.). Sie fordert das Gericht auf, die bisherige Praxis, nur die Investitionspläne der künftigen 10 Jahre zu berücksichtigen, zu kor- - 12 - rigieren. Es sei auf einen Betrachtungshorizont von 14-20 Jahren abzustel- len (mit Hinweis auf Bundesgerichtsentscheid 2C_809/2015, Erw. 5.5.4.2.). Der Blick in die Zukunft unter Ausblendung der Vergangenheit sei nicht mehr zeitgemäss. Es seien sowohl die künftig zu erwartenden Kosten als auch diejenigen, welche in der Vergangenheit angefallen seien, zu berück- sichtigen (Beschwerde S. 17 f.; Replik S. 11). Es sei sodann auf den Finanzplan abzustellen, der bei Verwirklichung des Abgabetatbestands Geltung gehabt habe, nicht auf den Finanzplan 2018. Dieser trage im Übrigen wiederum keinen Genehmigungstempel (Replik S. 9). Es könne nicht auf einen Finanzplan, der nach Eingang der Einspra- che erstellt worden sei, abgestellt werden. Es sei auf jenen vor Erteilung der Baubewilligung vom 16. Oktober 2017 gültigen abzustellen, das sei je- ner von 2016 (Bemerkungen zur Duplik S. 7 und 9). Es dürfe nicht sein, dass eine Kostendeckungsverletzung im Laufe des Einsprache- und Be- schwerdeverfahrens "kreativ beseitigt" werde. Die Überprüfung des Kos- tendeckungsprinzips sei sonst illusorisch. (Stellungnahme vom 10. Februar 2020, S. 2) Im Zeitpunkt der Gebührenverfügung habe der Finanzplan erhebliche Überschüsse ausgewiesen, je nach verwendetem Finanzplan zwischen 36 % und 96 %. Nun versuche der Gemeinderat, neue Finanzpläne zu kre- ieren, um dies zu verhindern ("corriger la fortune"). Das verstosse gegen Treu und Glauben (Beschwerde S. 18 f.; Replik S. 11). Der letzte geneh- migte Finanzplan von 2016 weise für das Jahr 2026 ein Nettovermögen von Fr. 1'829'000.00 aus, womit das Kostendeckungsprinzip klar verletzt werde. Die Zahlen stimmten nicht mit dem Finanzplan 2018 überein (Replik S. 11 f.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin moniert sodann, dass der Abzug ge- mäss § 4 RFE erst bei der definitiven Zahlungsverfügung berücksichtigt werde. Das sei nicht sachgerecht und im Einspracheentscheid nicht be- gründet worden (Beschwerde S. 15). Dieses Vorgehen ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz. Zudem seien die Erschliessungsbeiträge bereits ge- leistet worden (Bevorschussung von Erschliessungskosten), weshalb es sich rechtfertige, den Abzug sowohl bei den provisorischen wie auch bei den definitiven Gebühren zu berücksichtigen (Replik S. 10). 5.2. Die Beschwerdegegnerin widerspricht der Forderung, den Betrachtungs- horizont bei der Kostendeckungsprüfung über 10 Jahre hinaus in die Zu- kunft auszudehnen. Die Investitions- bzw. Finanzpläne würden in der Regel für diese Periode erstellt, so auch in Q.. Entgegen der Annahme der Be- schwerdeführerin werde sodann die Vergangenheit nicht ausgeblendet, sondern sei in den letzten Zahlen "verwertet" (Vernehmlassung S. 9). Zu- - 13 - dem ergebe sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesge- richtsentscheid, dass sich ein längerer Zeithorizont nur aufdränge, wenn Anhaltspunkte für eine Verzerrung vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführerin habe selber auch einen Finanzplan über die Dauer von 10 Jahren verlangt (Duplik S. 9). Die Beschwerdegegnerin verweist im Übrigen auf die Begründung im Ein- spracheentscheid vom 28. Mai 2018. Darin wurde ausgeführt, dass der Spezialfinanzierungsbetrieb Abwasserbeseitigung gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2017 ein Kapital (Überschuss) von Fr. 4'214'479.44 ausge- wiesen habe. Das Vermögen werde in den nächsten Jahren kontinuierlich abnehmen. Im Jahr 2027 werde mit einem Defizit von Fr. 2'417'000.00 ge- rechnet. Gemäss aktuellem Finanzplan würden sich die durchschnittlichen jährlichen Investitionen auf Fr. 1'090'500.00 belaufen, der maximal zuläs- sige Überschuss in der Abwasserkasse belaufe sich demnach auf Fr. 2'181'000.00. Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips könne keine Rede sein. Damit habe sich die Beschwerdeführerin nicht auseinan- dergesetzt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Gemeinde neue Finanzpläne kre- iert habe, um eine Reduktion der Anschlussgebühr zu verhindern (Ver- nehmlassung S. 9 f.; Duplik S. 6). Der diesbezügliche Vorhalt sei frech und ehrenrührig (Duplik S. 9). Finanzpläne seien Momentaufnahmen, die an geänderte Umstände anzupassen seien. Das liege in der Natur der Sache. Der vorliegende Gebührenstreit habe keinen Einfluss darauf (Eingabe vom 18. Juni 2020, S. 2). Nach ständiger Praxis des Spezialverwaltungsgerichts sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen (Duplik S. 7 mit Hinweisen). Bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips sei gemäss Praxis des SKE auf die aktuellen, geprüften Zahlen abzustellen. Es wäre stossend, wenn auf zwischenzeitlich widerlegte Zahlen abgestellt werden müsste. Das würde der objektiven Wahrheit nicht entsprechen. Ein Beschwerdeführer müsse damit rechnen, dass sich die Finanzplanung im Laufe des Verfah- rens in eine für ihn ungünstige Richtung ändere. Andernfalls könnten die Gemeinden die Finanzpläne nicht mehr auf das Erschliessungsprogramm abstimmen oder es würden Entscheide auf Basis eines unrichtigen Sach- verhalts gefällt. Auch bei Verzögerungen durch Verfahren sei auf die aktu- elle Grundlage abzustellen (Stellungnahme vom 18. Juni 2020 S. 5). Der Finanzplan 2018, bestehend aus dem "Finanzplan Abwasserbeseiti- gung - Investitionsplan" (mit Genehmigungsstempel) und "Finanzplan Ab- wasserbeseitigung – Finanzplan", sei der Beschwerdeführerin am 26. Feb- ruar 2018 mit Protokollauszug des Gemeinderats vom 12. Februar 2018 - 14 - (Genehmigung) zugestellt worden. Dieser Finanzplan sei ihr schon an der Einspracheverhandlung abgegeben worden (Duplik S. 6 f.). Gemäss Ein- spracheprotokoll hätten der Einsprecherin die Finanzpläne 2015-2017 elektronisch übermittelt werden sollen. Diese habe nicht moniert, das Ge- wünschte nicht erhalten zu haben (Duplik S. 6). Zum Vorhalt des unterlassenen Abzugs für geleistete Erschliessungsbei- träge führt die Beschwerdegegnerin an, die Gemeinde habe nur eine Si- cherstellung von 50 % der Anschlussgebühr verlangt. Zudem könne ein prozentualer Abzug erst von der definitiven Anschlussgebühr berechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei materiell nicht belastet. Der Ein- spracheentscheid habe sich dazu geäussert. Das Vorgehen sei sachge- recht (Vernehmlassung S. 8). Das RFE verpflichte weder zur Anrechnung des Abzugs bei der provisorischen Gebührenverfügung noch zur Sicher- stellung von nur 50 % der Gebühr. Die Beschwerdeführerin wäre schlechter gefahren, wenn sie die ganze Gebühr abzüglich der Reduktion hätte sicher- stellen müssen. Das Vorgehen entspreche der Praxis der Gemeinde (Dup- lik S. 8). 5.3. Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder höchstens geringfügig übersteigen (BGE 2C_322/2010 vom 22. Au- gust 2011, Erw. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 2778). Zum Ge- samtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Ver- waltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschrei- bungen und Reserven hinzuzurechnen. Dagegen lässt es das Kostende- ckungsprinzip nicht zu, dass ein Gewinn angestrebt wird (BGE 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017, Erw. 2.2.2; BGE 126 I 188). Die Über- prüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen, weil einerseits die Investitionen einen längerfristigen Horizont haben und unregelmässig an- fallen und anderseits starke Schwankungen der Abgabenhöhe zu vermei- den sind. Betrachtungszeiträume von 14 bis 20 Jahre sind hinreichend, wenn keine Hinweise auf Verzerrungen vorliegen (BGE 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.2 mit Hinweisen). 5.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kostende- ckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserbeseitigung als Ganzes an- zuwenden. Gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Benützungsge- bühren zu Lasten der Anschlussgebühren ungerechtfertigt niedrig gehalten werden, ist getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben vergli- chen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Un- terhalts- und Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebüh- - 15 - ren anderseits das Kostendeckungsprinzip einhalten (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001 S. 178, bestätigt in Ver- waltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2010.30 vom 21. September 2010, S. 16 f.). 5.5. Die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips erfordert eine konkrete Prü- fung der Buchhaltung des betreffenden Gemeinwesens. Es kann aber grundsätzlich auf die von den zuständigen Behörden erstellten und geneh- migten Jahresrechnungen abgestellt werden, solange keine Anzeichen für Unregelmässigkeiten bestehen (BGE 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1 mit Hinweisen). Dem entspricht auch die Praxis des SKE (vgl. AGVE 2012 S. 273). Es ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt abzustellen. Das SKE geht von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen aus. Im Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweils letzte Rechnung die "richtigste" ist. Sie enthält die neusten Erkenntnisse und es darf vermutet werden, dass frühere Fehler berichtigt sind. Zudem zeigt der Zeitablauf jeweils, ob die früheren Prognosen zutreffend waren (Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2015.6 vom 22. Juni 2016, Erw. 7.4.2.). Von diesem Vorgehen wird nur abgewichen, wenn entweder etwas ins Auge sticht oder vom Beschwerdeführer substantiiert gerügt wird. Wenn dann der aktuelle Saldostand auffällig ist, d.h. einen mehr oder we- niger grossen Überschuss ausweist, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der Finanzpläne zu prüfen (SKEE 4-BE.2012.19 vom 9. Juli 2014, Erw. 8.4.). 5.6. Der künftige Mittelbedarf wird anhand des Finanzplans bestimmt. Es kommt immer wieder vor, dass eine Gemeinde im Laufe eines Beschwer- deverfahrens die Finanzplanung aktualisieren muss. Das wird ohne weite- res toleriert (vgl. VGE WBE.2015.187 vom 23. Februar 2016; Erw. 5.2.2. ff.; SKEE 4-BE.2010.37 vom 30. Mai 2012 Erw. 7.1. ff.; BGE 2C_1020/2011 vom 16. November 2012, Erw. 3.3 Abs. 4). 5.7. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt wird. In der Modellrechnung darf der Investitionsbedarf gross- zügig geschätzt werden und es sind Reserven einzubeziehen. Darüber hin- aus sind aber nicht weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jah- resinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Un- vorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf besteht. Hat es am Schluss des Betrachtungshorizonts noch immer Überschüsse von - 16 - mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen, ist von einer Verlet- zung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (BGE 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 6; AGVE 2012 S. 277 f.). 6. 6.1. Der Vertreter der Beschwerdeführerin rügt, dass für die Prüfung der Einhal- tung des Kostendeckungsprinzips auf einen Finanzplan abgestellt werde, der nach Erlass der Baubewilligung überarbeitet worden sei (Erw. 5.1.). 6.2. Wie bereits erwähnt (Erw. 5.5. f.), stellt das Gericht auf die im Entscheid- zeitpunkt aktuellsten Zahlen ab. Beweisergänzungen sind während laufen- dem Verfahren zulässig und werden vom Gericht häufig auf die Verhand- lung hin ausdrücklich verlangt – so auch vorliegend (vgl. Einladung zur Ver- handlung vom 30. Juli 2019). Es gilt, den gesamten Mittelbedarf für die kommenden Jahre festzustellen, weshalb Ergänzungen selbst im Be- schwerdeverfahren noch möglich sein müssen. 6.3. Zudem sind Finanz- und Investitionspläne Planungsinstrumente, die nur Sinn machen, wenn sie nachgeführt werden. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, ein sich im Betrachtungshorizont neu klar abzeichnendes Projekt nicht zu berücksichtigen, nur weil es im Investitionsplan zum Zeit- punkt der Einspracheerhebung noch nicht enthalten war. Dem Spezialfi- nanzierungsbetrieb sollen nicht Mittel entzogen werden, die er voraussicht- lich in absehbarer Zeit zur Deckung seiner sachlich notwendigen Ausgaben benötigen wird. Zeigen sich jedoch grosse Abweichungen zwischen dem bisherigem Investitionsverhalten und den geplanten Investitionsvorhaben dürfen letztere selbstverständlich kritisch hinterfragt werden. Einem mögli- chen "Überborden" der Gemeinde ist also nicht prozessual mit einem Ein- frieren der Planungszahlen auf einen vergangenen Zeitpunkt zu begegnen, sondern auf der materiellen Ebene mit konkreten, sachlich begründeten Fragen zu bestimmten Investitionsvorhaben. Dazu hatte die Beschwerde- führerin vorliegend schriftlich und mündlich ausreichend Gelegenheit. Im Gegensatz zu einem normalen Bewilligung- oder Gesuchverfahren, wo Sach- und Rechtslage an einem bestimmten, in der Vergangenheit liegen- den Zeitpunkt zu prüfen ist, ist bei einer geltend gemachten Verletzung des Kostendeckungsprinzips zu beurteilen, ob dieses über einen langen Zeit- raum und insbesondere auf eine mit entsprechenden Unsicherheiten be- hafteten Zukunft (Planungshorizont von 10 Jahren) eingehalten wird. Schlösse man eine Anpassung zukunftsgerichteter Finanzpläne bei hängi- gen Abgabestreiten von vornherein aus, müsste das kommunale Planungs- ermessen erheblich vergrössert werden, wenn die langfristige Funktion des Eigenwirtschaftsbetriebs Abwasser wie angestrebt technisch und finanziell - 17 - sichergestellt sein soll. Ansonsten wären technische (z.B. in Zusammen- hang mit den vielenorts zu erarbeitenden GEP II) und politische Entwick- lungen (bis hin zu Gemeindefusionen) bei lang dauernden Verfahren nicht zweckmässig aufzufangen und die sachliche Prüfung des künftigen Be- darfs würde zunehmend verfälscht, wenn nicht gar verunmöglicht. 6.4. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin ist dennoch nicht ganz unberechtigt. Scheint angesichts des Vermögensstands gemäss Gemeinderechnung bei Einspracheerhebung eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips möglich und werden anschliessend die Finanzplanenzahlen während der Hängig- keit der Rechtsmittelverfahren massiv im Sinne einer Einhaltung des Kos- tendeckungsprinzips verändert – Indiz dafür kann z.B. eine Vervielfachung der geplanten Investitionen im Vergleich zu den früher tatsächlich getätig- ten sein –, ist aufgrund des besonderen Charakters der vorliegenden Prü- fungsaufgabe (Erw. 6.3.) eine Mitverantwortung des Gemeinwesens für die Verursachung des Rechtsstreites anzunehmen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führen kann, dass sie sich, unabhängig vom materiellen Aus- gang, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat. Eine gutgläubig agierende Rechtsuchende, deren Vorbringen mindestens im Zeitpunkt der Einspracheerhebung als nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, soll die Folgen von markanten Zahlenverschiebungen im Laufe des Verfahrens, worauf diese auch immer zurückzuführen sind (unsorgfältige Planung, po- litisch bedingte Investitionsstaus, etc.), nicht allein tragen müssen. Diese Neuerung in der Tragung der Verfahrenskosten bei Kostende- ckungsrügen ändert nichts an der sachlichen Prüfungsobliegenheit des Ge- richts. Dieses hat weiterhin auf die aktuellsten im Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden Zahlen abzustellen. 6.5. Im Zeitpunkt der abschliessenden Urteilsberatung lagen die am 14. Sep- tember 2020 genehmigten Finanz- und Investitionspläne 2021 - 2030 vor. Die Pläne wurden dem Gericht auf Aufforderung hin mit Begleitschreiben vom 30. November 2020 eingereicht (E.1.). Die Gemeinderechnung 2020 ist online einsehbar und wurde an der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2021 genehmigt (F.). Die folgende Prüfung stützt sich auf die Rechnung 2020 sowie auf die Fi- nanz- und Investitionspläne 2021-2030. 7. 7.1. Die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung wies gemäss Bilanz Ende 2020 ein Nettovermögen von Fr. 3'894'718.35 aus. - 18 - Die Laufende Rechnung generierte zwischen 2008 und 2020 einen Ertrags- überschuss von Fr. 6'015'635.00 (Ertrag Fr. 20'695'155.00, Aufwand Fr. 14'679'520.00). Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Benüt- zungsgebühren, Einnahmen aus der Strassenentwässerung und der Platz- entwässerung Schulhaus sowie übrigen Einnahmen. In der Investitionsrechnung derselben Periode resultierte jedoch ein Aus- gabenüberschuss von Fr. 4'506'404.00 (Ausgaben Fr. 12'229'992.00, Ein- nahmen Fr.7'723'588.00). Die Anschlussgebühren machen Fr. 7'254'924.00 der Einnahmen aus. Der knappe Überblick zeigt, dass die Investitionen in den letzten Jahren aus der Laufenden Rechnung mitfinanziert wurden bzw. dass das vorhan- dene Vermögen aus der Laufenden Rechnung stammt. Nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts ist eine Querfinanzierung der Investiti- onsrechnung durch die Laufende Rechnung "relativ unproblematisch" (AGVE 2001 S. 178), weil ein Ausgleich zwischen Anschluss- und den in Zukunft ebenfalls zu entrichtenden Benützungsgebühren erfolge. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Jahresrechnungen der letzten 13 Jahre keinen Anhaltspunkt dafür geben, dass die Abwasseranschlussgebühr zu hoch sein könnte. Da die Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung aktuell einen hohen Überschuss ausweist, ist dennoch ein Blick auf die künftige finanzielle Ent- wicklung zu werfen. 7.2. 7.2.1. Gemäss Finanzplan 2021 bis 2030 (am 30. November 2020 eingereicht) wird das operative Ergebnis (Laufende Rechnung) voraussichtlich weiter- hin positiv ausfallen. Es wird ein Überschuss von rund Fr. 4'748'000.00 prognostiziert (Ertrag Fr. 18'691'000.00, Aufwand Fr. 14'008'000.00, Finanzertrag Fr. 65'000.00). Die für diese Periode geplanten Investitionen werden dagegen weiterhin nicht aus den Investitionseinnahmen gedeckt werden können. Den Ausga- ben von Fr. 12'190'000.00 stehen Einnahmen von nur Fr. 1'760'000.00 ge- genüber (Ausgabenüberschuss Fr. 10'430'000.00). Am Ende der Planungsperiode wird voraussichtlich noch ein Vermögen von Fr. 1'975'000.00 vorhanden sein (vgl. Finanzplan 2021-2030). Dieser Endstand weicht um rund Fr. 3'500'000.00 Franken vom Endstand gemäss dem mit der Vernehmlassung vom 14. August 2018 eingereichten Finanzplan 2018-2029 ab bzw. um gut Fr. 3'000'000.00, wenn die End- - 19 - stände 2029 (Schuld Fr. 1'449'00.00 / Überschuss Fr. 1'563'000.00) vergli- chen werden. Hauptursache der Differenz ist, dass die Abschreibungen im aktuellen Plan zum operativen Ergebnis hinzuaddiert, d.h. der Selbstfinan- zierung zugerechnet werden. Das führt zu einem Plus von Fr. 4'020'000.00 (10 x Fr. 402'000.00). Ohne diesen Betrag ergäbe sich per Ende 2030 eine Schuld von mehr als Fr 2'000'000.00. Üblicherweise werden in den Finanz- plänen die Abschreibungen beim Betriebsaufwand nicht berücksichtigt. Da- rauf weist jeweils eine Fussnote hin. In Q. sind die Abschreibungen (trotz gegenteiliger Angabe in der Fussnote) im Betriebsaufwand jedoch enthal- ten und werden zum Ausgleich später wieder hinzugerechnet (verfügbare Mittel). Im ursprünglich eingereichten Finanzplan hat man den Ausgleich nicht gemacht, was zu dem markant abweichenden Ergebnis geführt hat. Die heutige Praxis ist wohl die richtige, die Korrektur im Sinne der Be- schwerdeführerin (es wird ein Überschuss statt einer Schuld ausgewiesen). Die Prognosen aus der Finanzplanung werden im Folgenden auf ihre Plau- sibilität hin geprüft. 7.2.2. Die Plausibilitätsprüfung der Finanz- bzw. Investitionspläne beschränkt sich auf die sachliche Notwendigkeit der angegebenen Projekte. Gehen die geplanten Investitionen nicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fachverbände (SVGW = Schweizerischer Verein des Gas- und Wasser- fachs, VSA = Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfach- leute) hinaus, werden sie vom Gericht grundsätzlich als fachlich ausgewie- sen und damit plausibel anerkannt. Fachlich als richtig anerkannte Investi- tionsvorhaben sind bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen. Ob dann tatsächlich alles Geplante realisiert werden wird, ist vom Gericht nicht weiter zu untersuchen. Über die notwendigen Projektkredite entschei- det ohne gemeinderechtliche Sonderregelungen letztlich die Gemeindever- sammlung. Dem SKE obliegt der Individualrechtsschutz in Erschliessungs- abgabeverfahren; das Gericht ist weder Aufsichtsinstanz über das Gebaren der Gemeinden im Bereich der Erschliessungsfinanzierung noch hat es weitergehende Weisungsrechte. Es fehlen ihm sowohl die institutionelle wie die Fachkompetenz, um gegen den Willen einer Gemeinde sachlich eigentlich notwendige Investitionen durchsetzen zu können. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Gemeinden in Bezug auf die Realisierung ihrer Planung nicht völlig freie Hand haben. Die im GEP enthaltenen Massnahmen gelten als verbindlich und stehen unter Auf- sicht der Abteilung für Umwelt des BVU (Ordner Siedlungsentwässerung des BVU, Blatt 7.3-1 Abs. 4). - 20 - Einnahmeseitig kann vom Gericht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ohne entsprechende einschlägige Anhaltspunkte jedenfalls keine umfas- sende Analyse der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur blossen Überprüfung der Anschlussgebühreneingänge erwartet wer- den. 7.2.3. In den Jahren 2008 bis 2020 wurden jeweils durchschnittlich Fr. 940'769.00 investiert (Fr. 12'229'992.00 ÷ 13). Für die Jahre 2021 bis 2030 sind Inves- titionen von durchschnittlichen Fr. 1'219'000.00 (Fr. 12'190'000.00 ÷ 10) vorgesehen. An der Verhandlung vom 16. Oktober 2019 führten die Gemeindevertreter dazu aus, die Gemeinde Q. verfüge über ein Kanalisationsnetz von rund 50 km. Man habe die Sanierungskosten eines Meters berechnet und sei so auf ein Investitionsvolumen von Fr. 90'000'000.00 gekommen. Die Lebens- dauer der Leitungen betrage etwa 70 Jahre. Daraus ergebe sich das jähr- liche Investitionsvolumen von Fr. 1'300'000.00 gemäss Finanzplan (Proto- koll S. 7; E-Mail des Bauverwalters vom 25. Oktober 2018 [an Verhandlung eingereicht]). Der Investitionsplan sei "projektscharf", er basiere auf Projek- ten des Generellen Entwässerungsplans (GEP). Es werde jeweils auf 10 Jahre hinaus projektiert und je nach Einnahmen realisiert (Protokoll S. 7). Da die Steuererträge schlecht seien, habe nicht alles Geplante ausgeführt werden können. Man habe selbst am Unterhalt gespart. Es bestehe daher ein Investitionsrückstand. Jetzt werde ein "Sprung" gemacht. Unter Ein- rechnung der Spezialwerke sollten sogar Fr. 1'500'000.00 pro Jahr inves- tiert werden. Das werde man aber nicht machen können (Protokoll S. 7). Zur Position "Sanierung Kanalisation/Budgetkredit", die in den 10 Jahren mit Fr. 1'180'000.00 zu Buche schlägt, führten die Gemeindevertreter aus, mit diesem Geld würden Schäden am Kanalisationsnetz behoben (Proto- koll S. 7). Wenig konkret ist auch die Position "Massnahmen aus GEP 2. Generation", wofür Fr. 1'500'000.00 eingesetzt wurden. Der Bedarf, der sich aus dem (künftigen) GEP 2. Generation ergeben wird, ist noch nicht genau bekannt. Nach Ansicht der Gemeindevertreter sind die dafür veran- schlagten Kosten aber eher zu tief (Protokoll S. 7 und 9). Weiter warf die Position "Bachleitung N-Bach" (im Investitionsplan 2020-2029 mit Fr. 1'500'000.00 eingesetzt) Fragen auf, die an der Verhandlung nicht ab- schliessend beantwortet werden konnten (Protokoll S. 8 f. und S. 10). Die Abklärungen im Nachgang zur Verhandlung zeigten, dass der veran- schlagte Betrag sowohl für neue Kanalisationsleitungen im Zusammen- hang mit der Einführung des Teiltrennsystems in jenem Gebiet, wie auch für Hochwasserschutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem eingedol- ten N-Bach vorgesehen sind. Der Spezialfinanzierung Abwasserbeseiti- gung können nur die Kosten für die Kanalisation angelastet werden, welche auf Fr. 865'000.00 veranschlagt werden (Eingabe vom 14. November 2019, - 21 - S. 2; Kostenschätzung der Emch+Berger vom 1. November 2019 [Beilage zur Eingabe vom 14. November 2019]). Das wurde im Investitionsplan 2021-2030 berücksichtigt. 7.2.4. 7.2.4.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 10. Februar 2020, es sei ein Auszug des GEP betreffend den N-Bach sowie ein Beleg für die prognostizierten Investitionen für Massnahmen von Fr. 1'000'000.00 aus dem GEP 2. Generation einzuverlangen (Eingaben vom 10. Februar 2020 und 22. Juni 2020). Das Gericht hat auf den Beizug der beantragten Unter- lagen verzichtet. 7.2.4.2. Mit der Umschreibung des Bach-/Kanalisationsprojekts N-Bach und der entsprechenden Kostenaufteilung (siehe Beilagen zur Eingabe vom 14. November 2019 und 18. Juni 2020) wurde der vom Gericht verlangte Nach- weis (Protokoll S. 10) erbracht. Die Zahlen der Investitionsplanung wurden entsprechend korrigiert (vgl. Erw. 7.2.3. a.E.). 7.2.4.3. Der GEP 2. Generation ist noch in Planung. Gemäss Beschwerdegegnerin sind die Massnahmen aus dem GEP 2. Generation zwar bekannt, aber nicht bis ins Detail ausgearbeitet. Die damit verbundenen Kosten seien aber abgeschätzt worden; sie würden die bisherigen Prognosen deutlich übersteigen (Eingabe Michael Fretz vom 18. Juni 2020, S. 3). Eine Kosten- zusammenfassung, aufgeteilt in drei Prioritätsstufen, wurde dem Gericht eingereicht (Beilage 4 zur Eingabe vom 18. Juni 2020). Im Investitionsplan 2021-2030 sind gestützt auf den GEP 2. Generation enthalten: im 2027 ein Projekt von Fr. 200'000.00 (E-Strasse) und in den Jahren 2028-2030 je ein Pauschalbetrag von Fr. 500'000.00. Gegen Ende des Betrachtungshorizonts werden die Investitionen häufig nur noch als Pauschalen angegeben, weil noch keine spruchreifen Projekte vorliegen. Die prognostizierten Pauschalbeträge liegen im Rahmen der Investitionen der vorausgehenden Jahre. Auf eine weitere Detaillierung kann verzichtet werden, zumal es als notorisch gelten darf, dass mit dem GEP 2. Genera- tion regelmässig ein höherer Umsetzungsaufwand als bisher verbunden ist. Die übrigen Ausgabenpositionen geben aus Sicht des Gerichts zu keinen Bemerkungen Anlass. - 22 - 7.2.5. 7.2.5.1. Die Investitionseinnahmen betrugen in den Jahren 2008 bis 2020 durch- schnittlich rund Fr. 594'123.00 (Fr. 7'723'588.00 ÷ 13), davon durchschnitt- lich rund Fr. 558'071.00 Anschlussgebühren (Fr. 7'254'924.00 ÷ 13). Für die Jahre 2021 - 2030 sind durchschnittliche Anschlussgebühren von rund Fr. 176'000.00 (1'760'000.00 ÷ 10) vorgesehen. In mehreren Jahren sollen es sogar bloss Fr. 100'000.00 sein, obwohl in den vorausgehenden 13 Jah- ren mit drei Ausnahmen (2010, 2018, 2020) zwischen rund Fr. 236'000.00 bis Fr. 2'128'000.00 eingenommen wurden. Auch diesbezüglich besteht Er- klärungsbedarf. An der Verhandlung vom 16. Oktober 2019 führten die Gemeindevertreter aus, nach dem Bau der Umfahrungstrasse in Q. sei die Bevölkerungszahl ab 2007 in nur 10 Jahren gleich viel gewachsen wie vorher in 40 Jahren. Vorhandene Areale seien entwickelt worden (Protokoll S. 5). Ab 2012 habe es grössere Projekte gegeben, die zu ausserordentlich hohen Einnahmen aus Anschlussgebühren geführt hätten. In Zukunft würden die Einnahmen unregelmässig und tiefer anfallen, weil man nur noch wenig Landreserven ("einige Brachen") habe. Danach gehe es in die innere Verdichtung (Proto- koll S. 10). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfügt Q. noch über erhebliche Bau- landreserven. Hinzu kämen einige, für die innere Verdichtung geeignete Brachen (Stellungnahme vom 10. Februar 2020, S. 2). Die Beschwerde- gegnerin erklärt, die vorhandenen Baulandreserven seien für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant (Stellungnahme vom 18. Juni 2020, S. 4). Auf Ersuchen des Gerichts (Protokoll S. 10) hat die Gemeinde eine Berech- nung der Anschlussgebühren aus künftigen Grossprojekten eingereicht. Gemäss dieser wurde für die Jahre 2020-2026 mit Einnahmen von Fr. 1'310'000.00 gerechnet (Beilage 4 zur Eingabe vom 14. November 2019). Im älteren Finanzplan 2020-2029 waren für die entsprechenden Jahre noch Anschlussgebühren von Fr. 1'900'000.00 eingesetzt worden. Die Verifikationsdifferenz von Fr. 590'000.00 ist nach Ansicht der Be- schwerdegegnerin bei der Kostendeckungsprüfung zu berücksichtigen (Schreiben Michael Fretz von 14. November 2019, S. 2). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Die Reduktion sei unbegründet und ziele nur da- rauf ab, die Überschüsse zu verkleinern (Stellungnahme Markus Siegrist vom 10. Februar 2020, S. 2). Das wiederum bestreitet die Beschwerdegeg- nerin. Die Prognose künftiger Gebühreneinnahmen sei schwierig. Projekte würden fallen gelassen und die Einnahmen seien von weiteren Kriterien wie Geschossfläche, Dachwasserversickerung etc. abhängig (Stellung- nahme vom 18. Juni 2020 S. 3 f.). Der Investitionsplan 2021-2030 sieht für die Jahre 2021-2026 Anschlussgebühren von Fr. 1'260'000.00 vor, im Jahr 2020 wurden Fr. 48'516.00 anstelle der ursprünglich veranschlagten - 23 - Fr. 400'000.00 eingenommen, zusammen macht das Fr. 1'308'516.00. Die früher geplanten Einnahmen wurden also um die ausgeführte Differenz ge- kürzt. Gerade der Blick auf das Jahr 2020, wo die tatsächlichen Einnahmen nur ca. einen Achtel der Planung betrugen, macht aber die Schwierigkeiten des Budgetprozesses deutlich, den die Gemeinde im Übrigen einnahme- seitig noch weniger in der Hand haben als ausgabeseitig. Auf eine nach- trägliche Aufrechnung überholter Einnahmeerwartungen in der aktuell mas- sgeblichen Finanzplanung ist zu verzichten, solange diese Korrekturforde- rung nicht sachlich belegt scheint. Dem vermögen die eingereichten Aus- schnitte aus dem AGIS-Bauzonenplan mit dem Stand der Erschliessung (Beilagen zur Eingabe vom 10. Februar 2020) nicht gerecht zu werden. 7.2.5.2. Es ist notorisch, dass Einzonungen nur noch unter erschwerten Bedingun- gen möglich sind. Q. hat zudem einen grösseren Wachstumsschub hinter sich (Protokoll S. 5). Zwischen 2007 und 2017 ist die Bevölkerung von 6'505 auf 8'030 Personen, also um 23.4 % angewachsen (vgl. Entwicklung Einwohnerzahlen auf der Webseite der Gemeinde Q.). Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar und glaubwürdig, dass die Einnahmen aus An- schlussgebühren in Zukunft geringer als in den vergangenen Jahren aus- fallen werden. 7.2.5.3. Grundsätzlich setzt die Finanzplanung Abwasserbeseitigung 2021-2030 die bisherige Entwicklung fort. Die Betriebsrechnung soll in den künftigen 10 Jahren weiterhin Überschüsse, die Investitionsrechnung negative Er- gebnisse generieren (Erw. 7.1. und 7.2.1.). Die Differenzen zwischen Ein- nahmen und Ausgaben werden jedoch grösser, so dass trotz Überschüs- sen beim Betrieb das vorhandene Vermögen langsam abgebaut wird. Die Begründungen der Gemeindevertreter für diese Entwicklung sind grund- sätzlich plausibel. Allerdings stellen sich Fragen zur Umsetzung. Gemäss Gemeindevertretern kann das Geplante nur bei entsprechenden Einnah- men ausgeführt werden (Erw. 7.2.3. Abs. 2). Die Einnahmen, zumindest jene aus Anschlussgebühren, werden jedoch voraussichtlich deutlich zu- rückgehen, was die Jahre 2018 und 2020 bestätigt haben (Erw. 7.2.5.1. Abs. 1 und 4) und was mit Blick auf die schwindenden Baulandreserven auch nachvollziehbar ist. Gleichzeitig werden damit aber Zweifel an der Re- alisierungswahrscheinlichkeit der geplanten Investitionen geweckt. Wie bereits ausgeführt (Erw. 7.2.2.) hat das Gericht (nur) die sachliche Not- wendigkeit oder Plausibilität des Geplanten zu prüfen. Die tatsächliche Re- alisierung oder auch nur die Realisierbarkeit der Projekte liegen ausserhalb des Einflussbereichs des Gerichts. Es sei immerhin angemerkt, dass der Eigenwirtschaftsbetrieb Abwasser für die langfristige Aufrechterhaltung sei- ner Funktion auf die vorgesehenen Investitionen angewiesen ist. Sie kön- - 24 - nen jedenfalls nicht einfach mit dem Hinweis auf tiefe Anschlussgebühren- einnahmen unterbleiben. Die Gemeinde als Verantwortliche für die kom- munale Abwassererschliessung wäre dann gefordert, die Finanzierungs- struktur des Betriebs im notwendigen Mass zu sanieren. 7.2.5.4. Es fällt auf, dass innerhalb des Betrachtungshorizonts (2008-2030) die ge- tätigten bzw. geplanten Investitionen – ausgenommen die Ausnahmejahre 2013, 2015 und 2017 mit je rund einer bzw. zwei Millionen Franken Einnah- men – nicht aus den Investitionseinnahmen gedeckt werden konnten bzw. können. Es könnte sich die Frage stellen, ob die Zuweisung der Kosten als Betriebsaufwand bzw. als Investition korrekt vorgenommen wurde und wird. Als Investition gelten gemäss den kantonalen Buchhaltungsvorschriften Ausgaben, die eine bestimmte Limite (Aktivierungsgrenze, abhängig von der Einwohnerzahl einer Gemeinde) überschreiten (§ 5 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Ge- meindeanstalten [Finanzverordnung, FiV; SAR 617.113] vom 19. Septem- ber 2012). Auch Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sachanlagen mit mehrjähriger Nutzungsdauer gelten dann als Investitionen (§ 17 Abs. 2 lit. f FiV). Letzteres könnte zu gewissen Verzerrungen führen. Gemäss Beschwerdegegnerin wurden die Vorgaben zur Buchhaltung ein- gehalten und im Investitionsplan sollen ausschliesslich als solche zu bu- chende Projektaufwendungen aufgeführt sein (Eingabe vom 18. Juni 2020). Allfällige Verzerrungen zulasten der Investitionsrechnung können ohne weiteres als aufgefangen betrachtet werden, nachdem die Rechnung der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung einzig dank der Über- schüsse der Betriebsrechnung positiv ist. 7.2.5.5. Als Zwischenergebnis kann festgestellt werden, dass die Abwasseran- schlussgebühren das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen. Sowohl in der Vergangenheit wie auch in der Zukunft vermochten bzw. vermögen die Investitionseinnahmen die Investitionsausgaben nicht annähernd zu de- cken. 7.2.6. Das RFE lässt ausdrücklich zu, dass Benützungsgebühren nicht nur für den Betrieb, sondern auch zur Deckung der Kosten für Erstellung, Änderung und Erneuerung der Anlagen eingesetzt werden, wenn Beiträge und An- schlussgebühren dafür nicht ausreichen (§ 25 Abs. 1 RFE). Werden die Ergebnisse des Betriebs in die Prüfung einbezogen, sieht die Rechnung wie folgt aus: Der Vermögensstand per Ende 2030 beträgt - 25 - Fr. 1'975'000.00 (Erw. 7.2.1.). Der neue Jahresdurchschnitt der Investitio- nen beträgt Fr. 1'219'000.00 (Erw. 7.2.3.). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn am Ende der Betrachtungsperiode ein Vermögen von mehr als zwei durchschnittliche Jahresinvestitionen vorhanden ist (Erw. 5.7.). Der maximal zulässige Überschuss beträgt vorliegend Fr. 2'418'000.00 (2 x Fr. 1'219'000.00). Der prognostizierte Vermögensstand per 2030 liegt unter diesem Wert. Er wird zwar immer noch hoch sein, das Kostendeckungs- prinzip ist aber auch über den gesamten Spezialfinanzierungsbetrieb Ab- wasserbeseitigung betrachtet nicht verletzt. Selbst wenn sich über das Gesamte gesehen eine Verletzung des Kosten- deckungsprinzips ergeben hätte, wäre eine Korrektur wohl nicht bei den offensichtlich knapp bemessenen Anschlussgebühren vorzunehmen. Das RFE sieht die Finanzierung von Investitionen durch Benützungsgebühren nur subsidiär, für den Fall einer Unterdeckung, vor. Eine Reduktion der kon- stant zu tiefen Investitionseinnahmen würde dem zuwiderlaufen. 8. 8.1. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, der Abzug gemäss § 4 RFE sei bereits bei der provisorischen Gebühr zu berücksichtigen. Die Gemeinde lehnt dies ab, weil die Beschwerdeführerin nicht belastet sei. 8.2. Gemäss § 24 RFE verlangt die Gemeinde bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung für die mutmassliche Anschlussgebühr, berechnet anhand der bewilligten Baupläne. Nach der unbestritten gebliebenen Berechnung der Gemeinde wird die Anschlussgebühr voraussichtlich Fr. 453'975.15 (inkl. MWST) ausmachen. Der Abzug gemäss § 4 RFE ist darin eingerech- net (Beschwerdebeilage 4). Die Gemeinde hat Sicherstellung für Fr. 324'267.95 (inkl. MWST) verlangt. Die Beschwerdeführerin wird nach Abschluss des Bauvorhabens also noch einen Teil der Anschlussgebühren nachzahlen müssen. Nach dem Reglement hätte eine Sicherstellung für die gesamte provisori- sche Anschlussgebühr erhoben werden können. Der Gemeinderat hat sich mit einer Teilsicherstellung begnügt, was der Praxis bei Grossprojekten entspricht (Protokoll S. 2). Das hat sich zugunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Sie hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Privilegie- rung. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nicht ver- letzt wurde (Erw. 4.3.5.), die provisorische Anschlussgebühr das Kosten- deckungsprinzip nicht verletzt (Erw. 7.2.5.5. und 7.2.6.) und der Abzug - 26 - nach § 4 RFE nicht von der Teilsicherstellung abgezogen werden muss (Erw. 8.2.). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikos- ten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Der geleistete Kostenvor- schuss wird ihr angerechnet. 10.2. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde aufgrund grosser Abweichungen in den mehreren eingereichten Finanzplänen (vgl. Erw. 6.4.) ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Einerseits wirkte sich die Änderung zugunsten der Be- schwerdeführerin aus (Erw. 7.2.1.), andererseits wäre bei einer Recherche in den online greifbaren Jahresrechnungen vor Beschwerdeerhebung er- kennbar gewesen, dass die Investitionsrechnungen über viele Jahre nega- tiv abgeschlossen hatten und eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips durch die Anschlussgebühr daher wenig wahrscheinlich war. 10.3. Die Staatsgebühr ist vom Gericht in dem für das SKE geltenden Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 festzulegen (§ 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Massgebend ist der Streitwert. Die Parteien sind von einem Streitwert von Fr. 300'000.00 ausgegangen, was abgerundet der vom Gemeinderat verfügten Sicherstellung (ohne MWST) entspricht. Die Beschwerdeführerin hat auch auf dieser Basis einen Parteikostenersatz verlangt (Beschwerde S. 19). Im Streit steht jedoch die volle Anschlussgebühr, welche provisorisch auf Fr. 453'975.15 festgelegt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4) und auf welche der Ausgang des Ver- fahrens, wie auch auf die definitive Abrechnung, Wirkung entfalten wird. Nachdem aber übereinstimmend und konsequent vom zu tiefen Streitwert ausgegangen wurde, auch bei der Parteikostenersatzforderung, wird am Streitwert gemäss ursprünglicher Forderung festgehalten (rund Fr. 311'000.00 = 96 % von Fr. 324'267.95) und die Staatsgebühr entspre- chend auf Fr. 12'000.00 festgesetzt. 10.4. 10.4.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin demnach einen Par- teikostenersatz zu bezahlen. - 27 - Der Vertreter der Beschwerdegegnerin fordert mit Kostennote vom 16. Ok- tober 2019 für den Zeitraum vom 17. Juli 2018 bis 16. Oktober 2019 Ersatz für Fr. 8'696.80 (inkl. MWST und Auslagen). 10.4.2. Die Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987. Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT wird die Entschädigung in vermögens- rechtlichen Streitsachen nach dem Streitwert bemessen. Die Entschädi- gung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Der Streitwert beträgt Fr. 311'000.00. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung in Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 im Rahmen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 Anwaltstarif). In- nerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif). Bei Verfahren mit einem hohen Streitwert kann die Entschädigung – wenn sie zu Lasten des Gemeinwesens geht – um bis zu einem Drittel herabge- setzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT). Diese Bestimmung ist auch bei der Fest- setzung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens anwend- bar (AGVE 2011, S. 247). Ein Streitwert von Fr. 300'000.00 fällt zweifellos unter diese Bestimmung. Vorliegend ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädi- gung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 6'100.00 bis 12'600.00. Der massgebende Aufwand und die Schwierig- keit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Das ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 9'250.00. Infolge des hohen Streitwerts (über Fr. 100'000.00) wird ein Abzug von 10 % vorgenommen. Die Parteientschädigung beträgt demnach gerundet Fr. 8'400.00 (inkl. MWST und Auslagen). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 28 - 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 12'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 324.00 und den Auslagen von Fr. 196.00, zusammen Fr. 12'520.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss hat sie noch Fr. 3'520.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikosten- ersatz von Fr. 8'400.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Zustellung - Vertreter der Beschwerdeführerin (2) - Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterinnen - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 14. Juni 2021 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: - 29 - E. Hauller R. Gehrig