Durch die Änderung der Akten sei nicht nur Verwirrung, sondern auch erheblicher Mehraufwand (drei zusätzliche Zeugenbefragungen) entstanden (…). 3.2. (…) 3.3. (…) Indem der beanzeigte Anwalt – trotz ausdrücklichen Hinweises seitens des Gerichts, solches zu unterlassen – Gerichtsakten im Original an eine Drittperson weitergegeben hat, hat er gegen die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 3.4. 3.4.1. - 3.4.3. (…) 3.4.4. (…) Dass die Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft die Gerichtsakten verändert haben und somit die Originalakten in verändertem Zustand dem Gericht eingereicht worden sind, ist dem beanzeigten Anwalt anzurechnen und stellt ein grobes Fehlverhalten sei-