Hinzu kommt vorliegend, dass die abgerissenen Bauten seit längerem leer gestanden hatten und dass mit der Neuüberbauung eine Nutzungsänderung einherging. Beide Tatbestände würden nach Bundesgericht auch eine volle Anschlussgebühr rechtfertigen (vorne Erw. 4.4.4., vgl. auch § 51 Abs. 3 AR zur Zweckänderung). § 51 AR verstösst demnach nicht gegen höherrangiges Recht. Es darf ihm die Anwendung nicht versagt werden. (…) Die mit der Baubewilligung verfügte Abwasseranschlussgebühr ist daher aufzuheben und reglementskonform festzusetzen. (…). Anwaltskommission 2018 Anwaltsrecht 455 I. Anwaltsrecht