3.3.3.). 4.4.5. Grundsätzlich wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte Ersatzbau und Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbau, wie vom Gemeinderat B. vorgenommen, vorzuziehen. Es toleriert jedoch unter besonderen Umständen eine Ungleichbehandlung. Insbesondere toleriert es auch die in § 51 Abs. 1 AR verankerte Regelung, wonach für Ersatzbauten eine volle Anschlussgebühr abzüglich geleisteter Gebühren für abgerissene Altbauten zu erheben ist. Hinzu kommt vorliegend, dass die abgerissenen Bauten seit längerem leer gestanden hatten und dass mit der Neuüberbauung eine Nutzungsänderung einherging.