so können die bestehenden Flächen (BGF, GGF, entwässerte Hartflächen) gemäss § 51 Abs. 1 Abwasserreglement in Abzug gebracht werden" (…). Statt der reglementarisch vorgesehenen Anrechnung bezahlter Anschlussgebühren wird also auch bei Ersatzbauten eine Mehrflächenbelastung vorgenommen – so auch im vorliegenden Fall (…). Der Gemeinderat behandelt die Sachverhalte Ersatzbaute und Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbaute anschlussgebührenrechtlich – anders als reglementarisch vorgesehen – gleich. 4.4.4. Zur gebührenrechtlichen Behandlung von Ersatzbauten einerseits und Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten andererseits hat sich das Bundesgericht schon mehrfach geäussert.