Aus diesen Gründen ist der Neubau nicht als blosse Erweiterung des Bestehenden, sondern als Ersatzbau zu werten (…). 4.4.3. Gemäss § 51 Abs. 1 Abwasserreglement (AR) ist für Ersatzbauten eine Anschlussgebühr wie bei Neubauten, abzüglich bereits bezahlter Anschlussgebühren, geschuldet. Dem scheint die Praxis der Gemeinde jedoch nicht zu folgen. Nach den von ihr formulierten "Definitionen" gilt bei einem Abbruch oder Teilabbruch: "Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude oder Gebäudeteile abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, 2018 Kausalabgaben und Enteignungen 451