2018 Kausalabgaben und Enteignungen 449 Speziell mutet auch an, dass die Teerung der 3. Etappe zu Lasten der Gemeinde erfolgte. Auch in dieser Hinsicht wurde die 3. Etappe also besonders behandelt. 7.9. Zusammenfassend gibt es nur zwei Punkte, die zugunsten der kommunalen Einheitsbetrachtung angeführt werden können. Das sind einerseits die Zusammenfassung der 1. und der 2. Etappe in einem Ausbauprojekt und andererseits die kostenmässige Gleichbehandlung im Rahmen der Zweitauflage. Beides kann nicht allzu stark gewichtet werden. Dem Projekt fehlt die Basis in Form eines Erschliessungskonzepts bzw. eines Erschliessungsplans.