{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-06-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2017-8_2018-06-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2413", "Checksum": "e4d9490605c459671fd217cce846a4a0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2017.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.06.2018 4-BE.2017.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.06.2018 4-BE.2017.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 20.06.2018 4-BE.2017.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühr \nErsatzbauten sowie Um-, An-, Aus-und Erweiterungsbauten sind anschlussgebührenrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln. 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Etappe also besonders behandelt.\n7.9.\nZusammenfassend gibt es nur zwei Punkte, die zugunsten der\nkommunalen Einheitsbetrachtung angeführt werden können. Das\nsind einerseits die Zusammenfassung der 1. und der 2. Etappe in\neinem Ausbauprojekt und andererseits die kostenmässige Gleichbehandlung im Rahmen der Zweitauflage. Beides kann nicht allzu stark\ngewichtet werden. Dem Projekt fehlt die Basis in Form eines Erschliessungskonzepts bzw. eines Erschliessungsplans. Der Rückzug\nder finanziellen Sonderbehandlung der 1. Etappe erfolgte erst im\nNachhinein und steht in Widerspruch zu den eben dargestellten übrigen Aspekten. Der Ausbau der X.-Strasse wurde ansonsten von der\nGemeinde in jeder Hinsicht - tatsächlich, planerisch, verfahrensmässig und finanziell - etappiert an die Hand genommen. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall eine Einheitsbetrachtung\nnicht zu rechtfertigen. Die Sondervorteilsfrage ist etappenweise zu\nwürdigen. Mangels einer grösseren Einheit vermag auch ein etappenüberschreitender Solidaritätsgedanke nicht zu greifen. Insofern ist die\nbisherige Rechtsprechung zu präzisieren (vgl. Erw. 5.3.1.): Das\nVorgehen der Gemeinde, einen Strassenausbau in jeder Hinsicht\netappiert vorzunehmen und am Schluss einen Beitragsplan über das\nGanze - bzw. über zwei von vier Etappen - zu stülpen, um Einnahmen zu generieren, ist nicht zu schützen.\n\n61 Anschlussgebühr\nErsatzbauten sowie Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten sind anschlussgebührenrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln. Eine abweichende Regelung im kommunalen Recht wird aber unter bestimmten\nUmständen toleriert (Präzisierung der Rechtsprechung / vgl. AGVE 2003,\nS. 112).\n450 Spezialverwaltungsgericht 2018\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 20. Juni 2018 in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B. (4-BE.2017.8).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.4.\n4.4.1.\nAls erstes ist zu klären, ob es sich beim Bauprojekt der Beschwerdeführerin um einen Ersatzbau oder um einen Um-, An-, Ausoder Erweiterungsbau handelt. (…)\n4.4.2.\nAuf der Parzelle X. standen bei deren Übernahme durch die Beschwerdeführerin die Y.-Scheune mit Anbauten sowie ein Nebengebäude (Schopf). Die Beschwerdeführerin brach An- und Nebenbauten ab. Sie kernte die Y.-Scheune aus. Erhalten blieben einzig die\nWest- und Ostfassade sowie das Dach. In diese Gebäudereste fügte\nsie den Südteil des neuen, zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit\nvier Wohnungen ein.\nDie Altbauten waren bis in die 1990er-Jahre als Lagerraum genutzt worden, danach standen sie leer (…). Der Neubau weicht also\nnicht nur in der Form, sondern auch in der Nutzung (Wohnen statt\nGewerbe) stark von den vorbestehenden Bauten ab. Die Baubewilligung wurde zudem für das gesamte Mehrfamilienhaus und nicht nur\nfür einen Teil davon erteilt. Aus diesen Gründen ist der Neubau nicht\nals blosse Erweiterung des Bestehenden, sondern als Ersatzbau zu\nwerten (…).\n4.4.3.\nGemäss § 51 Abs. 1 Abwasserreglement (AR) ist für Ersatzbauten eine Anschlussgebühr wie bei Neubauten, abzüglich bereits bezahlter Anschlussgebühren, geschuldet.\nDem scheint die Praxis der Gemeinde jedoch nicht zu folgen.\nNach den von ihr formulierten \"Definitionen\" gilt bei einem Abbruch\noder Teilabbruch: \"Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude oder\nGebäudeteile abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet,\n2018 Kausalabgaben und Enteignungen 451\n\n"}