10.2. Ein Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). - 22 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00, der Kanzleigebühr von Fr. 322.00 und den Auslagen von Fr. 136.00, zusammen Fr. 1'858.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'400.00 haben sie noch Fr. 458.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.