9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Perimeter für die Meteorwasserleitung korrekt festgelegt wurde (Erw. 7.4.3. und 7.5.3.) und dass die Aufteilung der Kosten zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern nicht zu beanstanden ist (Erw. 8.3. und 8.4.). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Erw. 6.2.). 10. 10.1. Die Verfahrenskosten sind nach Ausgang des Verfahrens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen, weshalb sie die Kosten unter solidarischer Haftung zu übernehmen haben. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet.