8.4. Die Beiträge der Grundeigentümer wurden nach Fläche und nach dem Überbauungsstand abgestuft. Die überbauten Grundstücke wurden nur zu 2/3 belastet. Es wurde ihnen der gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maximal zulässige Abzug gewährt (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3). Andere Abstufungskriterien wurden nicht eingesetzt, waren aber auch nicht erforderlich (alles Direktanstösser an die neue Leitung, alle in derselben Zone). Die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern wurde ebenfalls korrekt vorgenommen. - 21 -