8.2. Gemäss Reglement haben die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen maximal 70 % der Kosten der Erstellung oder des Ausbaus der Feinerschliessung zu tragen. Dieser Anteil wird nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil auf die einzelnen Beitragspflichtigen verteilt (§ 29 RFE).