Die Grundeigentümer der unterhalb des E liegenden Grundstücke könnten sich auch nicht auf das Beispiel F-Strasse berufen, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6; Bundesgerichtsentscheid 1C_382/2015 vom 22. April 2016, E. 6.4). 8. 8.1. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Kosten zwischen Gemeinde und beitragspflichtigen Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern richtig aufgeteilt wurden. Die Beschwerdeführenden haben sich zur Kostenaufteilung nicht geäussert.