7.8. Aus dem Fehler, welcher der Gemeinde im Erschliessungsprojekt mit Landumlegung "U" beim Beitragsperimeter F-Strasse unterlaufen ist (vorne Erw. 7.2., letzter Absatz), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Gemeinderat hat plausibel dargelegt, weshalb die - 20 - Parzelle nnn (D. 77) nicht mit einem Beitrag belastet, danach aber doch an die Leitung angeschlossen wurde. Nachträglich, d.h. nach Baubeginn, durfte die Parzelle nnn nicht mehr belastet werden (VGE WBE.2015.490 vom 24. Oktober 2016, S. 16 letzter Absatz mit Hinweis auf AGVE 2010 S. 133 f.).