haben die Eigentümer, der ausserhalb des Perimeters liegenden Bauten unterhalb des E, nicht die Wahl zwischen den Anschlüssen an eine Vertikalleitung oder an die Leitung im E. Sie wurden im vorliegenden Beitragsplanverfahren bewusst und richtig nicht belastet. Da im Nachhinein – etwa bei der Bewilligung eines Anschlusses – keine Beiträge an die früher gebaute Erschliessung mehr erhoben werden dürfen (AGVE 2010 S. 127 ff.), würden sie unbillig privilegiert. Vor allem würde sich die Gemeinde aber in Widerspruch zur heute vertretenen Auffassung setzen.