7.6.4. Zur Bereitstellung der kommunalen Erschliessungsleitungen gehört auch die Regelung der erforderlichen Durchleitungsrechte. Grundsätzlich sollten für kommunale Leitungen, die über Privatgrundstücke führen, Durchleitungsrechte begründet werden (vgl. Werkzugehör von Leitungen; Art. 676 ZGB). Ist eine Leitung äusserlich wahrnehmbar, entsteht die Dienstbarkeit mit deren Erstellung. Andernfalls entsteht sie durch Eintragung im Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Für die bestehenden kommunalen Vertikalleitungen (Meteor und Schmutzwasser) wurden soweit ersichtlich bisher keine Durchleitungsrechte im Grundbuch eingetragen.