7.6.2. Die Erschliessung des Baugebiets ist Sache der Gemeinde. Grundsätzlich hat sie dies im Rahmen von Sondernutzungsplänen, umweltschonend, landsparend und wirtschaftlich zu tun (§ 33 Abs. 1 BauG). Es werden dazu erschliessungsmässig zusammengehörende Gebiete, die sich aus Zonenvorschriften, den topographischen Gegebenheiten und den Vorgaben übergeordneter Planwerke ergeben, ausgeschieden (vorne Erw. 4.4.).