Es drängt sich daher auf, im Zuge des Strassenausbaus das Meteorwasser mit einer Horizontalleitung in deren Verlauf zu fassen. Damit ist die Sauberwasserentwässerung vorerst für diesen Teilbereich des E zweckmässig und effizient geregelt, was grundsätzlich auch die Beschwerdeführenden anerkennen (Protokoll S. 8). Daran ändert auch die Ausnahme der westlich angrenzenden, unüberbauten Parzelle ooo nichts. Aufgrund der Topographie (Längenprofil) kann dieses Grundstück nicht in die neue Horizontalleitung entwässert werden. Das Wasser soll parzellenintern gesammelt und dann über eine strassenquerende Leitung und eine bestehende Vertikalleitung abgeleitet werden.