In einem gleichgelagerten Fall (Beitragsperimeter F-Strasse) seien ebenfalls nur die oberliegenden Grundstücke an den Kosten der dort erstellten Meteorwasserleitung beteiligt worden. Dennoch sei einem unterliegenden Grundeigentümer im Rahmen eines Umbaus der Anschluss an diese Leitung bewilligt worden (Replik S. 4).