Gesetzeskonform sei nach Bundesrecht eine Abwassererschliessung im Trennsystem (§ 11 GschV). Die dafür erforderlichen Leitungen seien gebietsweise zu erstellen, um die Grundstücke baureif zu machen (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Sollte der Anschluss an die Meteorwasserleitung für die unterhalb der O-Strasse liegenden Grundstücke unzulänglich sein, wäre die Abwassererschliessung bundesrechtswidrig. Es fehle dann an der gesamthaften, gebietsweisen und wirtschaftlichen Erschliessung; die Grundstücke dürften nicht überbaut werden (Beschwerde S. 9).