Die Behauptung des Gemeinderats, der Anschluss unterliegender Grundstücke erfordere eine Tieferlegung der Leitung, was unverhältnismässige Kosten verursache, sei nicht belegt. Es könne sich nur um die Kosten eines gewissen zusätzlichen Aushubs handeln. Es sei eine Abstimmung mit den "sinnvollen Bedürfnissen" der unterliegenden Grundstücke erforderlich. Diese seien auch nicht den Kosten der vielen privaten Leitungen für die unterliegende Entwässerung gegenübergestellt worden. Die behauptete - 13 -