Es fehle an einem rechtsverbindlichen Sondernutzungsplan und an den Durchleitungsrechten. Letztere könnten für private Haushalte nicht ohne weiteres erworben werden, weil die Anschlussmöglichkeit an die Leitung in der O-Strasse gegeben sei (Beschwerde S. 7 f.; Replik S. 3). Bei den noch fehlenden Vertikalleitungen dürfte es sich um Hausanschlüsse handeln, weshalb auch diese rechtlich zu sichern wären (Replik S. 4).