Es seien alle Grundeigentümer, die aus der Erschliessungsanlage einen Sondervorteil erlangten, gleich zu behandeln. Zudem schreibe § 33 Abs. 1 BauG eine wirtschaftliche Nutzung des Baulandes vor, was nur im Rahmen einer Sondernutzungsplanung möglich sei und ein "individuelles Gewurstel", wie im Bericht zum Beitragsplan für den Bereich unterhalb der O- Strasse vorgesehen, ausschliesse. Zudem seien diese Lösungen rechtlich nicht sichergestellt. Es fehle an einem rechtsverbindlichen Sondernutzungsplan und an den Durchleitungsrechten.