3.3. Der Gemeinderat Q. stützt sich auf das Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. Juni 2005). Gemäss § 2 Abs. 1 RFE haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und Benützungsgebühren an die Kosten der Erstellung, Änderung und den Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zu bezahlen. An den Neu- und Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlagen haben sie maximal 50 % der Baukosten für Anlagen der Groberschliessung bzw. maximal 70 % der Baukosten für Anlagen der Feinerschliessung beizutragen (§ 29 RFE). Hinzu kommen die Mehrwertsteuern (§ 3 RFE).