1.4. Der Vertreter der Streitgenossenschaft wurde von allen Beteiligten bevollmächtigt. 1.5. Die Beschwerde gegen die am 22. Februar 2017 versandten Einspracheentscheide wurde am 27. März 2017 bei der Post aufgegeben. Unter Berücksichtigung der Regelung für den Fristablauf am Wochenende (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO) wurde die Beschwerdefrist eingehalten (frühestmöglicher Fristbeginn: 24. Februar 2017, frühestmögliches Fristende: Samstag 25. März 2017 bzw. Montag 27. März 2017, Postaufgabe Beschwerde: 27. März 2017). 1.6. Auf die Beschwerde ist einzutreten.