Beschwerde trennen (vgl. Art. 125 lit. b ZPO). Das würde sich dann aufdrängen, wenn ein einzelner Beteiligter neben den gemeinsamen auch eigene Anträge stellen würde. 1.3.3. Im vorliegenden Verfahren bilden die Beteiligten eine einfache formelle Streitgenossenschaft. Jeder Einzelne ist von Erschliessungsbeiträgen betroffen und hätte sein Begehren auch alleine einreichen oder sich mit der Gemeinde einigen können (§ 42 lit. a VRPG). Das gemeinsame Vorgehen ist vorliegend zulässig, soweit die Begehren und deren Begründung von allen getragen werden. Abweichende Anträge einzelner Beteiligter wurden nicht gestellt.