1.2. Bei den Entscheiden des Gemeinderats vom 20. Februar 2017 handelt es sich um Einspracheentscheide in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerden zuständig. 1.3. 1.3.1. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Alle Beschwerdeführenden sind Adressaten eines sie belastenden Einspracheentscheids des Gemeinderats Q.. Sie sind daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.