2. Eventualiter seien die den Beschwerdeführern aus Beitragstabelle C Meteorwasserleitung auferlegten Beiträge soweit zu reduzieren, als dies ein Einbezug der Beitragspflicht der Parzellen ddd, eee, fff, ggg, hhh und iii bewirkt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)" B.3. Der Gemeinderat liess sich aufforderungsgemäss (Schreiben des Präsidenten vom 6. April 2017) am 15. Mai 2017 vernehmen. Er beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.