{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-04-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2017-6_2018-04-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5291", "Checksum": "1f29b77988ac2348de74c3af72ceedc7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2017.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 03.04.2018 4-BE.2017.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 03.04.2018 4-BE.2017.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 03.04.2018 4-BE.2017.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:51", "Checksum": "c5482badd5e024d4e6627653db151f68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 03.04.2018 4-BE.2017.6\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2017.6\n\nUrteil vom 3. April 2018\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter P. Hohn\nRichter V. Oeschger\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nBeschwerde- C._____\nführer 3\nalle vertreten durch Ralph van den Bergh, Rechtsanwalt,\nFachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Jurastrasse 58,\nPostfach 2118, 5430 Wettingen\n\nBeschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____\nnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Erschliessung E, Meteorwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nIn der Gemeinde Q. wird die Erschliessung E (Strasse und Werkleitungen)\nausgebaut. Das Bauprojekt lag vom 15. Juli 2015 bis 13. August 2015 öffentlich auf. Die Baubewilligung vom 22. Februar 2016 ist rechtskräftig. Die\nBauarbeiten sind im Gange.\n\nDie Erschliessung E soll insgesamt Fr. 2'392'625.00 kosten (Strassenausbau Fr. 1'604'220.00, Schmutzwasser Fr. 208'590.00, Meteorwasser\nFr. 136'335.00, Wasserversorgung Fr. 443'480.00). Die Eigentümer der anstossenden Grundstücke sollen an den Baukosten beteiligt werden. Die\nentsprechenden Beitragspläne (Strassenbau, Schmutzwasserleitungen,\nMeteorwasserleitungen und Wasserversorgung) lagen vom 16. November\n2016 bis 15. Dezember 2016 öffentlich auf.\n\nAn den Kosten der Meteorwasserleitung sollen sich die Grundeigentümer\nmit Fr. 95'435.00 (70 %), die Gemeinde Q. mit Fr. 40'900.00 (30 %) beteiligen.\n\nA.2.\nA., B. und C. sind Eigentümer von Grundstücken im Beitragsperimeter Meteorwasser.\n\nA., Eigentümer der Parzelle aaa (im Halte von 769 m2), soll insgesamt mit\nBeiträgen von Fr. 39'864.75 belastet werden, davon Fr. 12'939.65 für die\nMeteorwasserleitung.\n\nB., Eigentümerin der Parzelle bbb (im Halte von 775 m2), soll insgesamt mit\nBeiträgen von Fr. 26'994.15 belastet werden, davon Fr. 8'762.45 für die\nMeteorwasserleitung.\n\nC., Eigentümer der Parzelle ccc (im Halte von 1'376 m2), soll insgesamt mit\nBeiträgen von Fr. 48'191.35 belastet werden, davon Fr. 15'643.20 für die\nMeteorwasserleitung.\n\nB.1.\nDie drei Grundeigentümer erhoben am 14. Dezember 2016 separate, aber\nidentische Einsprachen beim Gemeinderat gegen den Beitragsplan Meteorwasser. Sie beantragten, der Beitragsplan \"Meliorationsleitung\" sei aufzuheben und in Anlehnung an den Beitragsplan Strasse neu auszuarbeiten. Der Gemeinderat wies die Einsprachen am 20. Februar 2017, nach\nDurchführung einer gemeinsamen Einspracheverhandlung vom 12. Januar\n2017, ab.\n\nB.2.\n-3-\n\nDie negativen Einspracheentscheide liessen A., B. und C. mit einer gemeinsamen Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten (Eingabe vom 27. März\n2017). Die Anträge lauten:\n\n\"1.\nDie Beitragstabelle C sei aufzuheben und der Gemeinderat sei zu verpflichten, die Beiträge für die Meteorwasserleitung unter Einbezug der Beitragspflicht der Parzellen ddd, eee, fff, ggg, hhh und iii neu festzulegen.\n\n2.\nEventualiter seien die den Beschwerdeführern aus Beitragstabelle C Meteorwasserleitung auferlegten Beiträge soweit zu reduzieren, als dies ein\nEinbezug der Beitragspflicht der Parzellen ddd, eee, fff, ggg, hhh und iii\nbewirkt.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)\"\n\nB.3.\nDer Gemeinderat liess sich aufforderungsgemäss (Schreiben des Präsidenten vom 6. April 2017) am 15. Mai 2017 vernehmen. Er beantragt, die\nBeschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nDie Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel, je innert verlängerten\nFristen, an ihren Standpunkten fest (Replik vom 21. August 2017 und Duplik vom 18. September 2017).\n\nDie Duplik wurde der Gegenseite am 20. September 2017 zur Kenntnis\ngebracht.\n\nC.1.\nDas Gericht führte am 21. Februar 2018 eine Augenscheinverhandlung\ndurch (Präsenz siehe Protokoll S. 2). Nach einlässlicher Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage kündigte das Gericht an, dass es das\nRechtsmittel voraussichtlich abweisen werde, vorbehältlich neuer Erkenntnisse im Zuge der endgültigen Ausarbeitung der Begründung (Protokoll,\nS. 11 f.).\n\nC.2.\nAufforderungsgemäss (Protokoll S. 11 f.) liess die Gemeinde dem Gericht\nim Anschluss an die Verhandlung den \"Zustandsbericht Versickerung\" vom\n13. September 2001 zukommen (E-Mail vom 22. Februar 2018).\n\nC.3.\nAm 3. April 2018 fällte das Gericht den vorliegenden Entscheid.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\nBeitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und\nBauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit §\n44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\n1.2.\nBei den Entscheiden des Gemeinderats vom 20. Februar 2017 handelt es\nsich um Einspracheentscheide in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2\nBauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerden zuständig.\n\n"}