Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 252.00 und den Auslagen von Fr. 108.00, insgesamt Fr. 860.00, sind von den Beschwerdeführern und dem Beigeladenen mit je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird mit den Verfahrenskosten von Fr. 860.00 verrechnet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung - Beschwerdeführer - Beigeladener - Beschwerdegegnerin Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 21 -