scheint nicht nur vertretbar, sondern mit Blick auf die ausgeführten Sachzusammenhänge sachlich geradezu zwingend. Zudem machen weder die Beschwerdeführer noch der Beigeladene geltend, dass der geforderte Rabatt in anderen, früheren Fällen weitergehend gewährt worden wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer unterliegen, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben. Mangels Vertretung werden auch der obsiegenden Gemeinde keine Parteikosten ersetzt (vgl. § 29 VRPG).